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"subject": "Ihre Anfrage vom 27.10.2021: STIKO - Stellungnahmen Fachgesellschaften 9. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung [#231789] (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0422)",
"content": "Sehr Antragsteller/in\n\r\nwir nehmen Bezug auf Ihren o.g. Antrag auf Informationszugang und teilen Ihnen hierzu Folgendes mit:\r\n\r\nWir bitten wir Sie gem. § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG um Begründung Ihres Antrages. Dies ist erforderlich, wenn der Antrag sich auf Daten Dritter im Sinne von § 5 Absatz 1 und 2 IFG bezieht. Die von Ihnen angefragten Informationen beinhalten personenbezogene Daten im Sinne von § 5 Absatz 1 IFG.\r\n\r\nIn diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass – die Erteilung einfacher Auskünfte ausgenommen – gem. § 10 Abs. 1 IFG Gebühren und Auslagen für die Bearbeitung Ihres Antrages anfallen können. Dies wäre durch die Drittbeteiligung der Fall. Die Gebühren bestimmen sich nach § 10 Abs. 3 IFG i.V.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung – IFGGebV, siehe hierzu https://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/) Für die Herausgabe von Abschriften kann, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, nach Teil A Nummer 2.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV eine Gebühr zwischen 30,- bis 500,- EUR erhoben werden (siehe zu Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV, https://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/anlage.html) Die Höhe des Betrages bemisst sich nach dem erforderlichen Zeitaufwand.\r\n\r\nEine genaue Einschätzung zur erwarteten Höhe der Gebühren kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abgegeben werden. Wir gehen jedoch derzeit davon aus, dass die Gebühr voraussichtlich nicht mehr als 120 EUR betragen wird.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund bitten wir Sie, uns mitzuteilen, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten möchten, und falls ja, Ihren Antrag noch zu begründen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Robert Koch-Institut",
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"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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