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    "subject": "Gespräche mit Bundesverband der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie im Jahr 2020 [#234471]",
    "content": "BMVg\nR I 1 - Az 39-22-17/A5/V30\n\nBetr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)\nBezug: Ihr Antrag vom 3. Dezember 2021 (s.u.)\n\n\nSehr Antragsteller/in\n\nhiermit bestätige ich den Eingang Ihres auf das IFG gestützten Antrages \nvom 3. Dezember 2021 (Bezug).\n\nNach erfolgter erster Prüfung ist ein Informationszugang gegenwärtig noch \nnicht möglich. \n\nDies begründet sich wie folgt: Die Ihrerseits erbetenen Informationen \nberühren ggf. schützenswerte Belange Dritter.\n\nGemäß § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch \nden Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit \nzur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür \nvorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des \nInformationszugangs haben kann (sog. \"Drittbeteiligungsverfahren\"). Dies \nist vorliegend der Fall.\n\nSofern Sie mit der Weitergabe Ihrer Daten im Rahmen des \nDrittbeteiligungsverfahrens einverstanden sind, bitte ich zu \nberücksichtigen, dass Ihr Antrag um eine Begründung erweitert werden muss \n(vgl. § 7Abs. 1 Satz 3 IFG). \n\nZudem weise ich darauf hin, dass vorliegend ein etwaiger \nInformationszugang auf Grund des zu erwartenden höheren \nVerwaltungsaufwands voraussichtlich nicht gebührenfrei im Rahmen einer \neinfachen Auskunft erfolgen kann. Der erhöhte Verwaltungsaufwand ergibt \nsich bereits aus der Durchführung des o.g. Drittbeteiligungsverfahrens. \n\nDaher ist zu erwarten, dass Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 \nIFG). Die genaue Höhe der zu entrichtenden Gebühren orientiert sich \nwesentlich am tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand und wird zum \nAbschluss der Bearbeitung per Bescheid festgesetzt. Insoweit ist es nicht \nmöglich, Ihrem Wunsch, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert \naufzuschlüsseln, nachzukommen. Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu \nvermitteln, weise ich darauf hin, dass hier voraussichtlich der \nGebührentatbestand der Nr. 2.2 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren- \nund Auslagenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen \nnach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - \nIFGGebV) zur Anwendung kommen wird. Diese sieht eine Gebühr in Höhe von 30 \nbis 500 Euro vor. \n\nVor diesem Hintergrund darf ich Sie freundlich um Mitteilung bitten, ob \nSie an Ihrem Antrag festhalten und zur Übernahme der gegebenenfalls \nanfallenden Gebühren bereit sind. Sollten aus Ihrer Sicht Gründe \nvorliegen, die zu einer Ermäßigung der Gebühr bzw. zu einer Befreiung von \nder Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen könnten, rege ich an, diese ebenfalls \nanzugeben.\n\nSofern Sie an Ihrem Antrag festhalten, bitte ich darüber hinaus um die \nerforderliche Begründung.\n\nIch bitte ferner um Berücksichtigung, dass die Aufgabenerledigung im \nBundesministerium der Verteidigung aufgrund der anhaltenden Corona-Krise \nweiterhin nicht im \"Normalbetrieb\" verläuft. Wir arbeiten mit Nachdruck \ndaran, die eingegangenen Anfragen schnellstmöglich zu bearbeiten und \nbitten bezüglich etwaiger Verzögerungen bereits jetzt um Ihr Verständnis.\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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