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"subject": "AW: Veranstaltung - Winter-Weihnachtsmärchenwanderung [#235032]",
"content": "Guten Tag, \r\n\r\nvielen Dank für Ihre Nachricht, hiermit bestätige Ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 10.12.2021.\r\n\r\nNach der Verordnung zur Bekämpfung der Corona- Pandemie (VO-CP) seit dem 11.12.2021 gilt im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung im Außenbereich folgendes: \r\n\r\n2-G Regel (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 VO-CP)\r\n•\tEine Teilnahme an privaten und öffentlichen Veranstaltungen im Außenbereich ist nur zulässig, wenn dem Veranstalter/ der Veranstalterin von den Teilnehmer/innen ein 2 G Nachweis vorgelegt wurde. Das heißt, dass der Teilnehmer/in vollständig geimpft oder genesen im Sinne des § 2 Nr.3, 5 Covid-19 Schutzmaßnahmen Ausnahmenverordnung i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1-2 CO-VP) sein muss.\r\n\r\n•\tAusgenommen von der Vorlage des Nachweises sind: \r\no\tPersonen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben\r\no\tPersonen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben, aber in einer Kindertagesstätte o.ä. regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2- Virus getestet werden\r\no\tMinderjährige Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion (s. o) getestet werden\r\n\r\nHygienekonzepte (§ 5 VO-CP)\r\n•\tVeranstalter von Veranstaltungen haben ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen. Dieses ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen.\r\n•\tKonzepte müssen Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Einlasssituationen oder im Zusammenhang mit Warteschlangen, zum Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten.\r\n•\tDer Hygienerahmenplan kann unter www.corona.saarland.de in der Rubrik „Aktuelle Rechtsverordnung und Maßnahmen im Saarland“ jederzeit abgerufen werden. Maßgeblich sind die Vorschriften der §§ 15– 20 Hygienerahmenkonzeptes für Veranstaltungen\r\n\r\nBegrenzung der Teilnehmerzahl\r\n•\tDie Teilnehmerzahl wird auf 200 Personen begrenzt.\r\n\r\nAllgemeine Informationen\r\n•\tDie Veranstaltung muss nicht angemeldet werden.\r\n•\tIm Außenbereich bedarf es keiner Kontaktnachverfolgung.\r\n•\tDie Mund- Nasen- Bedeckung ist im Außenbereich bei nicht nur kurzfristigem Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.\r\n\r\n\r\nNach der Verordnung zur Bekämpfung der Corona- Pandemie (VO-CP) seit dem 11.12.2021 gilt im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung im Innenbereich folgendes: \r\n\r\n2-G PLUS Regel (§ 6 Abs. 2 Nr.12 VO-CP)\r\n•\tEine Teilnahme an privaten und öffentlichen Veranstaltungen im Innenbereich ist nur zulässig, wenn dem Veranstalter/ der Veranstalterin von dem Teilnehmer/ der Teilnehmerin 2 G PLUS Nachweis vorgelegt wurde. Das heißt, dass der/ die Teilnehmer/in vollständig geimpft oder genesen sein muss und zusätzlich einen Testnachweis vorzulegen hat (vgl. § 2 Abs. 1 i. V. m. § 2 Nr.3, 5,7 Covid-19 Schutzmaßnahmen Ausnahmenverordnung)\r\n•\tAusgenommen von der Vorlage dieser Nachweise sind: \r\no\tPersonen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben\r\no\tPersonen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben, aber in einer Kindertagesstätte o.ä. regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2- Virus getestet werden\r\no\tMinderjährige Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion (s. o) getestet werden\r\n•\tAusgenommen von der Vorlage eines negativen Tests sind:\r\n Personen, die eine Auffrischungsimpfung („Boosterimpfung“) erhalten haben.\r\n\r\nBelüftung/Abstandswahrung (§ 3 VO-CP)\r\n•\tEs wird empfohlen, zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie des familiären Bezugskreises einen Mindestabstand von 1,5m einzuhalten.\r\n•\tBei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ist für eine ausreichende Belüftung zu sorgen.\r\n\r\nHygienekonzepte (§ 5 VO-CP)\r\n•\tVeranstalter von Veranstaltungen haben ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen. 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Die Kontaktnachverfolgung per Formular oder Luca App besteht demnach im Innenbereich weiterhin. \r\n\r\nDa weder die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie noch die zu deren Bekämpfung weiterhin notwendigen Maßnahmen bekannt sind, kann der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber jederzeit Anpassungen an der geltenden Sach- und Rechtslage vornehmen.\r\n\r\n(Zur Info: Es wird am 17.12.2021 vermutlich eine neue Verordnung erscheinen, in der andere Regelungen gelten könnten, hierzu müssten Sie eine erneute Anfrage stellen, was Ich Ihnen auch empfehlen würde, bitte richten Sie dann die E-Mail an folgende E-Mailadresse: <<E-Mail-Adresse>>)\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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