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"subject": "WG: Corona Regelungen für SCHWANGERE Frauen [#234167]",
"content": "Sehr <Information-entfernt>\n\nwir weisen darauf hin, dass Auskunftsansprüche auf Grundlage der Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München (IFS) nur im Bereich von Aufgaben denkbar sind, die den eigenen Wirkungskreis betreffen. Ihre Anfrage betrifft einen Aufgabenkreis im Kontext des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG), in dessen Rahmen die Landeshauptstadt München im übertragenen Wirkungskreis tätig wird, so dass ein Auskunftsanspruch nach der IFS nicht besteht.\n\nIhre Fragen finden Sie jedoch auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) im Rahmen eines umfangreichen Q&A (https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/) unter dem Stichwort \"Was gilt für Personen, die sich aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht impfen lassen können?\" stets unter Berücksichtigung des aktuellen Verordnungsstands beantwortet. Demnach gilt derzeit:\n\n\"Im Hinblick auf \"2G\" und \"2G plus\" sind in der 15. BayIfSMV keine speziellen Sonderregelungen für Schwangere vorgesehen. Die Verordnung sieht allerdings für Besucher, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses sowie eines PCR-Testnachweises (nach § 4 Abs. 6 Nr. 1 der 15. BayIfSMV) eine Ausnahme vor. Dies trifft auf Schwangere im 1. Trimenon zu. Um Schwangere nach dem 1. Trimenon zudem die erforderliche Zeit zu geben, einen vollen Impfschutz zu erlangen, gilt dies auch für den Zeitraum von drei Monaten ab Ende des 1. Trimenon. Diese Personen können daher grundsätzlich einen PCR-Testnachweis (nach § 4 Abs. 6 Nr. 1 der 15. BayIfSMV) vorlegen, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, um Zutritt zu einer 2G/2G plus-Einrichtung zu erhalten. Für Schwangere während der Schwangerschaft besteht zudem die Möglichkeit der kostenfreien PCR-Testung sowohl in den lokalen Testzentren als auch in den Arztpraxen. Die Anspruchsberechtigung kann in Fällen der Schwangerschaft durch ein ärztliches Zeugnis oder den Mutterpass belegt werden, aus dem die Schwangerschaft hervorgeht.\"\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Landeshauptstadt München - Referat für Gesundheit und Umwelt",
"status_name": "Anfrage abgeschlossen",
"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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