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"subject": "AW: Nutzung Sozialer Netzwerke durch ÖRR [#234372]",
"content": "K 11 - 13002/21#31\n\nSehr Antragsteller/in\n\nvielen Dank für Ihren IFG-Antrag vom 02. Dezember 2021.\n\nZunächst weise ich darauf hin, dass der inländische öffentlich rechtliche Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder liegt.\n\nDies vorausgeschickt finden sich in den Akten der BKM keine Beschlüsse und Begründungen, aus denen hervorgeht, warum der öffentlich rechtliche Rundfunk zwar datenbezahlte, kommerzielle \"soziale\" Plattformen bespielt, nicht aber die dezentralen, datenschützenden, vom Bundesdatenschutzbeauftragten empfohlenen Netzwerke des Fediverse.\n\nGerne weisen wir darauf hin, dass der Medienstaatsvertrag der Länder dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gestattet, Telemedienangebote anzubieten. Dazu gehört grundsätzlich auch das Anbieten von Inhalten auf Drittplattformen. Bezüglich der entsprechenden Telemedienkonzepte der Rundfunkanstalten sind von den Rundfunkräten bei Neuerungen oder wesentlichen Änderungen der Konzepte Genehmigungsverfahren, sog. Drei-Stufen-Tests, durchzuführen, in denen die Telemedienkonzepte legitimiert werden. Im Rahmen dieser Verfahren sind auch Stellungnahmen Dritter möglich. Beispielsweise in der ARD laufen derzeit mehrere Aktualisierungsverfahren. Die wesentliche Dokumentation, etwa das Telemedienänderungskonzept als solches, die Stellungnahmen Dritter oder die Beschlüsse der zuständigen Rundfunkräte, können auch online eingesehen werden. Siehe exemplarisch das aktuelle Verfahren des WDR unter https://www1.wdr.de/unternehmen/rundfunkrat/dreistufentest-wdr-100.html.\n\nDiese Information ist gebührenfrei. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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"status_name": "Anfrage abgeschlossen",
"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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