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    "subject": "AW: Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1994 - V B 3 -0400.3.4.42 (\"China-Erlass\") [#233958]",
    "content": "Ihr Antrag auf Auskunft nach dem IFG NRW vom 27.11.2021\r\n\r\nSehr geehrter Herr Beier,\r\n\r\nich bin mit der Entscheidung über Ihren Antrag beauftragt.\r\n\r\nMit E-Mail vom 27.11.2021 baten Sie unter anderem unter Bezug auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) um Übersendung des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1994 - V B 3 -0400.3.4.42 (\"China-Erlass\"), wie zitiert vom VG Arnsberg, Urteil vom 24.01.2003 - 3 K 2/01 (openJur 2011, 24833). \r\n\r\nI.\r\nIch lehne Ihren Antrag ab. Der erbetene Erlass kann Ihnen nicht von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (HHU) zur Verfügung gestellt werden.\r\n\r\nGemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten öffentlichen Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei dieser Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Informationen in diesem Sinne sind nach § 3 IFG NRW alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandene Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden.\r\n\r\nDer erbetene Erlass ist bei der HHU nicht vorhanden. Ich erlaube mir rein vorsorglich den Hinweis, dass die HHU nicht verpflichtet ist, die gewünschten Informationen zu beschaffen. \r\n\r\nII.\r\nDiese Entscheidung ergeht gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 IFG NRW gebührenfrei.\r\n\r\nIII.\r\nIch weise Sie nach § 5 Abs. 2 S. 4 IFG NRW auf Ihr Recht nach § 13 Abs. 2 IFG NRW hin, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen.\r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung:\r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf einzulegen. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).\r\n\r\nHinweis:\r\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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