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    "subject": "AW: Klimaschutz- und Klimaanpassungskonzepte [#235279]",
    "content": "Sehr geehrter Herr Semsrott,\r\n\r\nzu Ihrer Anfrage kann ich Folgendes mitteilen: \r\n\r\nDen aktuellen Klimaschutzplan/Klimaschutzkonzept des Landkreises Cloppenburg finden Sie unter https://klima.lkclp.de/uploads/files/klimaschutzkonzept_landkreis-cloppenburg_abschlussbericht.pdf\r\n\r\nEin Klimaanpassungskonzept wurde noch nicht entwickelt und ist momentan noch nicht geplant.\r\n\r\nVom Landkreis Cloppenburg werden keine Starkregengefahrenkarten erstellt. Gemäß § 54 WHG handelt es sich bei Niederschlagswasser, also Niederschlag, der auf befestigte Flächen fällt, um Abwasser. Abwasserbeseitigungspflichtig sind nach § 56 WHG in Verbindung mit § 96 NWG die Gemeinden.\r\nBzgl. Hochwasserrisikokarten im Sinne von § 73 ff. WHG ist gemäß § 1 lfd. Nr. 20 ZustVO-Wasser der Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) zuständig. Informationen sind dementsprechend dort zu erfragen, bzw. auf den Internetseiten des Landes zu finden.\r\nDie Festsetzungen von Überschwemmungsgebieten gem. § 76 WHG können für das Gebiet des Landkreises Cloppenburg auf der Internetseite https://lkclp.de/bauen-umwelt/wasser-abwasser/ueberschwemmungsgebiete.php eingesehen werden.\r\n\r\nAufgrund der oben genannten Unzuständigkeit wird seitens des Landkreises Cloppenburg kein Anpassungskonzept erarbeitet.\r\n\r\nDer Landkreis selbst entsiegelt keine Flächen. In welcher Größenordnung Flächen im Kreisgebiet von anderer Seite entsiegelt werden ist nicht absehbar. Dies geschieht vorhabenbezogen. Sofern sie nicht als Kompensation für Neuversiegelung berücksichtigt werden sollen, sind Entsiegelung nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtig.\r\n\r\nAnpflanzungen von Bäumen als Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen nach BNatSchG werden jeweils vorhabenbezogen festgelegt. Anpflanzungen von Bäumen im Rahmen von Waldumwandlungen erfolgen jeweils mit Festlegung einer Ersatzaufforstung nach Maßgabe des NWaldLG.\r\n\r\nDie Planung von Regenrückhaltebecken erfolgt im Rahmen der Bauleitplanungen durch die Städte und Gemeinden, oder bei anderen Vorhaben durch den Vorhabenträger. Entsprechende Anlagen werden im Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch die untere Wasserbehörde des Landkreises Cloppenburg geprüft und, soweit die rechtlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen, genehmigt. Ziel ist, das auf den versiegelten Flächen anfallenden Oberflächenwasser zu sammeln und gedrosselt in die Vorflut einzuleiten, ohne die Oberflächengewässer hydraulisch zu überlasten.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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    "status_name": "Anfrage abgeschlossen",
    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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