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    "subject": "AW: Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1994 - V B 3 -0400.3.4.42 (\"China-Erlass\") [#234307]",
    "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\nHier: Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1994 - V B 3 -0400.3.4.42 (\"China-Erlass\") [#234307]\n\nSehr geehrter Herr Beier,\n\nvielen Dank für Ihre Anfrage vom 01. Dezember 2021, mit welcher Sie die Übersendung des oben bezeichneten Erlasses begehren.\n\nIch muss Ihnen mitteilen, dass dem Bundesrat der zuvor bezeichnete Erlass nicht vorliegt.\n\nHintergrund dessen ist, dass die Länder die eigenen Interessen im Bundesrat einzubringen und dementsprechend am Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene teilzunehmen vermögen. Umgekehrt erfolgt jedoch keine Mitwirkung des Hauses an den Gesetzgebungsverfahren der Länder. Mithin hat der Bundesrat an dem Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1994 nicht mitgewirkt und verfügt demnach auch nicht über die von Ihnen begehrte Dokumentation.\n\nIm Übrigen weise ich darauf hin, dass ein Auskunftsanspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht.\n\nEin Informationszugang besteht gegenüber dem Bundesrat als sonstiges Bundesorgan nach § 1 Abs. 1 S.2 IFG nicht, soweit und solange der Bundesrat im Rahmen der Gesetzgebung tätig ist. Ihre Anfrage bezieht sich auf das Gesetzgebungsverfahren als solches und nicht auf öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben. Ebenfalls besteht kein Rechtsanspruch nach § 3 Abs. 1 UIG, da die begehrte Information keine Umweltinformation im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG darstellt. Ferner ist der Bundesrat nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) UIG nicht auskunftspflichtig. Zudem besteht auch kein Rechtsanspruch nach § 2 Abs. 1 VIG, da die begehrte Information keine Information über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder über Verbraucherprodukte nach § 1 VIG, die dem § 2 Nr. 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen, ist. Ein Anspruch scheidet weiterhin aus, weil der Bundesrat nach § 2 Abs. 3 VIG als oberste Bundesbehörde nicht auskunftspflichtig ist, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden.\n\nIch bitte mitzuteilen, ob Sie eine formelle Bescheidung Ihres Antrages wünschen. Dieser wäre aus den oben genannten Gründen abzulehnen.\n\nBei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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