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"subject": "AW: PAK-Hinweise - Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) [#228552]",
"content": "Sehr geehrte Frau Stein,\r\n\r\nes tut nichts zur Sache, ob das Bayerische Staatsministerium die PAK-Hinweise als allgemeine Regel der Technik ansieht oder nicht. Die PAK-Hinweise sind bauaufsichtlich nicht vorgeschrieben; sie haben daher Hinweis- und Empfehlungscharakter. Sofern über die Anwendung der PAK-Hinweise bei den Beteiligten keine Einigkeit erzielt werden kann, obliegt - wie ich Ihnen in meiner letzten Antwort bereits mitgeteilt habe - die Entscheidung darüber, ob sie als anerkannte Regel der Technik anzusehen und damit anzuwenden sind, einem Gericht.\r\n\r\nDer Inhalt der PAK-Hinweise steht nicht im Widerspruch zu den von Ihnen benannten Regelwerken und Informationen:\r\n\r\n- Allgemein kann für krebserzeugende Stoffe, mit wenigen Ausnahmen, kein Schwellenwert festgelegt werden.\r\n \r\n- Bei der Richtlinie 2004/107/EG handelt es sich um eine Regelung für die Außenluft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Immissionskonzentrationen und die Ablagerung geregelter Schadstoffe). Die dort genannten Zielwerte zur Vorsorge können daher nicht mit den Regelungen der PAK-Hinweise verglichen werden. \r\n\r\n- Die im Chemikalienrecht (REACH-Verordnung) genannten Höchstwerte für kanzerogene PAK gelten für Produkte mit direktem Hautkontakt (z.B. Schuhe, Fahrradgriffe, Werkzeuge, auch bestimmte Bodenbeläge). Diese Fälle sind nicht vergleichbar mit dem PAK Gehalt eines Klebestoffes unter einem Parkett oder PAK in staubgebundenen Zustand. Die Anforderungen sind nicht auf die Situation in Bestandsbauten mit Altlasten übertragbar.\r\n\r\n- Bauliche Anlagen genießen Bestandsschutz. Daher ist - außer, wenn dadurch eine konkrete Gefahr vorliegt, - das zum Zeitpunkt der Baugenehmigung gültige Regelwerk anzuwenden. Die aktuell gültigen Technischen Baubestimmungen wären daher für Bestandbauten nur einschlägig, wenn Gefahr für Leib und Leben besteht. Dies ist aber bei Parkettklebern nicht der Fall.\r\nZum Verkleben von Parketten wurden bis in die 1950er Jahre, für Stabparkett bis spät in die 70er Jahre, Teerklebstoffe, heiß oder kalt streichbar, ggf. mit Anteilen von Bitumen verwendet. Später lösten Polymerklebstoffe die bisherige Praxis ab, seit etwa Mitte der 70er Jahre werden in Deutschland keine Teerklebstoffe mehr produziert. Die Klebstoffe wurden auf die Rohdecke aufgebracht und die Parkettstäbe in den Klebstoff eingedrückt. Ebenso, wie genageltes Parkett, entsprach dies dem Stand der Technik. Ein explizite „Verwendungsregel“ von PAK-haltigen Klebern in den Technischen Baubestimmungen gab es seinerzeit nicht. \r\n\r\n- Die Anforderungen bei einer Sanierung können sehr unterschiedlich sein, je nach Gehalten und zu erwartendem Eintrag von PAK in den Hausstaub und die Raumluft. Die Festlegung der Sanierungsmaßnahmen ist daher immer eine Einzelfallentscheidung des Sachverständigen vor Ort. Mit den PAK-Hinweisen werden Hinweise zum Vorgehen im Fall einer möglichen PAK-Exposition ausgehend von PAK-haltigen Klebstoffen (BaP-Gehalt von mehr als 10 mg/kg) mit losem Parkett in Aufenthaltsräumen gegeben. Sie empfehlen schon bei einer Konzentrationen von 10 mg BaP/kg Klebstoff, also deutlich niedriger als 50 - 100 mg BaP/kg, eine vertiefte Prüfung. Expositionsmindernde Maßnahmen werden ab 10 bzw. 100 mg/kg PAK im Frischstaub nahegelegt und reichen bis zur Entfernung von Parkett und Klebstoffen. Diese Aussage steht also nicht im Widerspruch zu der Information, dass der Parkettkleber ab einem BaP-Gehalt von mehr als 50 bis 100 mg/kg im Kleber entfernt wird.\r\n\r\nIch darf Sie erneut bitten, sich mit Fragen zu den, den bauaufsichtlichen Regelungen zu Grunde liegenden, Betrachtungen hinsichtlich der Gefährlichkeit von Stoffen an die dafür zuständigen Stellen zu wenden und sehe die Fragen im bauaufsichtlichen Kontext als erschöpfend beantwortet an. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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