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    "subject": "Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes",
    "content": "Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 401/2017\nAz.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 402/2017\n\n\nSehr geehrtAntragsteller/in\n\nmit Ihren o. g. E-Mails haben Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) um Auskunft gebeten, welche Auswirkungen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR - 147/52 - für die Beamtinnen und Beamten und welche Rechtsfolgen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben, durch die ein Gesetz für nichtig oder eine einzelne Rechtsnorm für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist. \n\nIhrem Informationsbegehren vermag nicht zu entsprechen, da das Bundesamt für Justiz nicht befugt ist, Rechtsauskünfte zu erteilen.\n\nNach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist die Befugnis zur Rechtsberatung im Wesentlichen den Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen vorbehalten.\n\nIn Anbetracht dessen stelle ich Ihnen anheim, sich mit Ihren Anliegen an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zu wenden.\n \nMit freundlichen Grüßen",
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