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    "subject": "Re: Dokumentenvermittlung per Internet [#236142] - BMJV-ID: [25866002]",
    "content": "Sehr geehrter Herr Feck,\n\nvielen Dank für Ihre Nachricht vom 23. Dezember 2021 und Ihren Brief vom 13.12.2021.\n \nIhre E-Mail fasse ich als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um Rechtsberatung. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen.\n\n\nDas Bundesministerium der Justiz (BMJ) ist in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung befasst. Es bereitet neue Gesetze und Verordnungen vor und entwirft Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen. Dagegen kann das BMJ keine Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen leisten. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten, vorbehalten.\n\n\nDas BMJ besitzt auch keine Aufsichtsbefugnis über einzelne privatwirtschaftliche Unternehmen. Es ist dem BMJ daher nicht möglich, eigene Maßnahmen gegen Unternehmen, wie etwa die Untersagung bestimmter Geschäftspraktiken zu ergreifen. \n\n\nDennoch  möchte ich Ihnen den allgemeinen Hinweis geben, dass für Verbraucherinnen und  Verbraucher die Möglichkeit besteht, sich an eine Verbraucherzentrale zu wenden  und dort ihren Sachverhalt vorzubringen. \n\nDie Verbraucherzentralen sind  darauf eingestellt, Kunden in Einzelfragen zu beraten und Tipps für ein weiteres  Vorgehen zu geben. Außerdem sammeln sie Beschwerden, um zu erkennen wo  Handlungsbedarf besteht und gehen ggf. juristisch gegen Unternehmen vor.  \n\nAuf der Website http://www.vzbv.de/ueber-uns/mitglieder/verbraucherzentralen finden Sie die nächstgelegene Verbraucherzentrale. \n\n\nAllgemein möchte ich Ihnen gern folgendes mitteilen:\n\n\nDie Formulierung, welche Unternehmer benutzen, um die Verbraucher in bestimmten Fällen auf den Verlust ihres Widerrufsrechts hinzuweisen, geht zurück auf § 356 BGB. Dieser enthält Sonderregeln zur Ausübung des Widerrufsrechts bei Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträgen und über das Erlöschen dieses Widerrufsrechts. In bestimmten Fällen kann nämlich dieses Widerrufsrecht erlöschen und zwar unabhängig davon, ob die Widerrufsfrist überhaupt begonnen hat.\n\nGemäß § 356 Absatz 4 Satz 1 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungsverträgen etwa, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Die von Ihnen angesprochene Klausel dürften ebendiesen Zweck erfüllen.\n\nHintergrund für diese Regelung ist das Verbot des treuwidrigen Verhaltens durch den Verbraucher, sofern der Unternehmer die Leistung vollständig erbracht hat. Erbringt der Unternehmer nämlich eine derartige Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist, soll er grundsätzlich dagegen geschützt sein, dass ihm durch Ausübung des Widerrufsrechts sein Vergütungsanspruch entzogen wird. In dieser Konstellation wäre es mithin nicht sachgerecht, dem Verbraucher das Widerrufsrecht weiter bestehen zu lassen.\n\nWährend das Erlöschen des Widerrufsrechts bei gewöhnlichen Dienstleistungen in Satz 1 geregelt wurde, findet sich in Satz 3 eine spezielle Regelung für Finanzdienstleistungen. Das Widerrufsrecht erlischt hiernach bereits, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt wurde. Erforderlich aber auch ausreichend ist hier eine vom Verbraucher ausgehende Initiative. Auch hinter dieser Norm steht der obige Gedanke des Verbots treuwidrigen Verhaltens.\n\n\nIch  hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein.\n \nMit freundlichen Grüßen",
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