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"subject": "AW: Vermittlung bei Anfrage „Polizeigewalt auf Demonstrationen in Hessen 2019-2021“ [#236679]; unser Az.: 90.22.35:0001/wz",
"content": "Sehr Antragsteller/in\n\r\nIhre Beschwerde ist hier eingegangen und wird von mir unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Bitte geben Sie dieses bei jedem Schriftverkehr mit unserer Behörde an.\r\n\r\nIn der Antwort des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport (HMdIS) liegt kein Verstoß gegen den Vierten Teil des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG). Wie das HMdIS richtigerweise ausführt, betrifft Ihr Antrag auf Auskunft Informationen aus dem Landespolizeipräsidium. Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen findet nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG nicht gegenüber Polizeibehörden Anwendung. Das Landespolizeipräsidium im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport ist nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) die oberste Polizeibehörde des Landes. In der Ablehnung Ihres Antrags auf Informationszugang liegt daher kein Verstoß nach § 89 HDSIG. Ein eventuelles öffentliches Interesse, das Sie anführen, ändert nichts an der Rechtslage im Hinblick auf den Anspruch auf Informationszugang.\r\n\r\nAuch der Verweis auf die Auskunftserteilung durch die anderen Bundesländer führt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung, denn die Rechtslage in Hessen ist wie oben dargestellt. In drei weiteren Bundesländer gibt es überhaupt kein Informationsfreiheitsgesetz. Es ist Sache der Bundesländer, zu regeln, ob den Bürger:innen ein Anspruch auf Informationszugang gewährt werden soll und wenn ja, in welchem Umfang.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit",
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