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    "subject": "Landesinformationsfreiheitsgesetz | Ihre Anfrage vom 31.12.2021",
    "content": "RuD-0221/21/09\r\n\r\nSehr Antragsteller/in\n\r\nper E-Mail haben Sie am 31.12.2021 nachstehende Informationen beantragt:\r\n\r\n-       „Wie viele Personen haben sich nach Einschätzung der Polizei an dem sogenannten Corona-Spaziergang am 30.12.2021 um 19.00 Uhr beteiligt?\r\n-       Wertet die Polizei Ulm die sogenannten Spaziergänge als Versammlungen?\r\n-       Wurden Verfahren wegen Verstößen gegen das Versammlungsverbot oder gegen die Corona-Verordnungen eingeleitet? Wenn ja welche und wie viele?“\r\n\r\nIhre Anfrage wird auf der Grundlage des Landesinformationsfreiheitsgesetz beantwortet. Hierzu ergeht folgende Entscheidung:\r\n\r\n1. Ihrem Antrag wird stattgegeben.\r\n2. Gebühren werden keine erhoben.\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nDer Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die angefragten Informationen unterliegen gemäß §‘2 LIFG nicht dem Anspruch, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten öffentlichen Belange und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach § 9 LIFG vor. Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) sowie das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Umweltinformationen noch um Verbraucherinformationen im Sinne der beiden Gesetze handelt.\r\n\r\n\r\n-       An dem Corona-Spaziergang am 30.12.2021 um 19.00 Uhr in Ulm haben ca. 1.200 Personen teilgenommen.\r\n-       Das Polizeipräsidium Ulm wertet die sogenannten Corona-Spaziergänge als Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts.\r\n-       Der Corona-Spaziergang war nicht angemeldet, sodass wegen der Nichtanmeldung einer Versammlung nach §°26 Versammlungsgesetz eine Anzeige gegen Unbekannt an die Staatsanwaltschaft Ulm erfolgte. Weitere Anzeigen erfolgten nicht. Ebenso wurden keine Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.\r\n\r\nDie Bearbeitung Ihres Antrages ergeht gebührenfrei. Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg.\r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung\r\n\r\nGegen diese Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Polizeipräsidium Ulm, Münsterplatz 47, 89073 Ulm, Widerspruch erheben.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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