GET /api/v1/message/659331/
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Content-Type: application/json
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    "subject": "AW: Datenschutz(einstellungen) bei Windows 10 [#215694]",
    "content": "3615/21-P\r\n\r\nSehr Antragsteller/in\n\r\nUnsere Behörde unterliegt keinen Rechtsvorschriften zur Informationsfreiheit. Deshalb müssen wir derartige Anfragen nicht beantworten. Ein Informationsfreiheitsgesetz gibt es in Bayern nicht, jedoch gibt es ein sog. allgemeines Auskunftsrecht in Artikel 39 BayDSG (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSG/true) Die Vorschrift des Art. 39 Absatz 1 Satz 1 BayDSG lautet:\r\n\r\n      \"(1) Jeder hat das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird und\r\n      1.    bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen zulässig ist und\r\n      2.    Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden.\"\r\n\r\nAllerdings sind einige Behörden gemäß Artikel 39 Absatz 4 BayDSG hiervon ausgenommen, darunter gemäß Ziffer 1 die Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 51 DSGVO, also die bayerischen Datenschutzaufsichtsbehörden, denn dieses ist gemäß Artikel 18 BayDSG eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 51 DSGVO.\r\n\r\nUnser Haus unterliegt somit nicht der Pflicht zur Beantwortung von \"Informationsfreiheitsersuchen\" (allgemeinen Auskunftsersuchen) nach Art. 39 BayDSG. Auch andere Informationsfreiheitsrechtliche Verpflichtungen bestehen für unser Haus nicht. Wir werden Ihre Anfrage daher nicht beantworten.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "AW: Datenschutz(einstellungen) bei Windows 10 [#215694]"
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            "\n\r\nUnsere Behörde unterliegt keinen Rechtsvorschriften zur Informationsfreiheit. Deshalb müssen wir derartige Anfragen nicht beantworten. Ein Informationsfreiheitsgesetz gibt es in Bayern nicht, jedoch gibt es ein sog. allgemeines Auskunftsrecht in Artikel 39 BayDSG (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSG/true) Die Vorschrift des Art. 39 Absatz 1 Satz 1 BayDSG lautet:\r\n\r\n      \"(1) Jeder hat das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird und\r\n      1.    bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen zulässig ist und\r\n      2.    Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden.\"\r\n\r\nAllerdings sind einige Behörden gemäß Artikel 39 Absatz 4 BayDSG hiervon ausgenommen, darunter gemäß Ziffer 1 die Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 51 DSGVO, also die bayerischen Datenschutzaufsichtsbehörden, denn dieses ist gemäß Artikel 18 BayDSG eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 51 DSGVO.\r\n\r\nUnser Haus unterliegt somit nicht der Pflicht zur Beantwortung von \"Informationsfreiheitsersuchen\" (allgemeinen Auskunftsersuchen) nach Art. 39 BayDSG. Auch andere Informationsfreiheitsrechtliche Verpflichtungen bestehen für unser Haus nicht. Wir werden Ihre Anfrage daher nicht beantworten.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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    "sender": "Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht",
    "status_name": "Anfrage abgeschlossen",
    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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