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    "subject": "AW: Schätzung des Bundes zu Schäden aus Unwetter Juli 2021 [#237175] - (#3253)",
    "content": "ZII4-13002/4#3253\r\n\r\nSehr Antragsteller/in\n\r\nmit E-Mail vom 10.01.2022  habe ich Sie gebeten, mir für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage Ihre Postanschrift und darüber hinaus ggf. eine persönliche E-Mail Adresse mitzuteilen. Dieser Bitte sind Sie nicht nachgekommen. \r\n\r\nBei der Antragstellung über die Plattform „fragdenstaat.de“ ist nicht mit der für die rechtmäßige Durchführung eines Verwaltungsverfahrens notwendigen Sicherheit gewährleistet, dass hinter der Anfrage eine beteiligten- und handlungsfähige Person steht. Erfolgt die Antragstellung mittels einer computergenerierten E-Mail, ist die Anforderung des Namens, der Anschrift oder einer privaten E-Mail-Adresse ein Mittel, um festzustellen, dass der Antrag nicht mittels eines Computerskripts gestellt worden ist, sondern durch eine natürliche Person.\r\nNichts anderes gilt, wenn die computergenerierte  E-Mail Adresse durch eine Alias Adresse ersetzt wird, die identisch mit der von FragdenStaat automatisch vergebenen Adresse ist. \r\n\r\nSie können daher davon ausgehen, dass diese E-Mail Adressen nicht für die Versendung eines IFG-Bescheides genutzt werden.\r\n\r\nÄhnlich verhält es sich mit der von ihnen angegebenen Postanschrift: Bei  FragdenStaat handelt es sich um eine von der Open Knowledge Foundation Deutschland e. V. 2011 betriebene Webseite. Abgesehen davon, dass eine Postzustellung an eine Internetseite schwierig sein dürfte, stellt sich bei Gesamtwürdigung Ihrer Rückäußerung nunmehr neben der Frage des fehlenden Zustellungsnachweises auch die Frage der Antragsbefugnis.\r\nDas Informationsfreiheitsgesetz sieht eine anonyme Antragstellung nicht vor. Anfragen, die offensichtlich anonym oder unter einem Pseudonym erfolgen, sind nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung grundsätzlich nicht zu beantworten. \r\nDie Erforderlichkeit der Anforderung der Postanschrift zur Bearbeitung eines IFG-Antrags nach § 7 Abs. 1 IFG ergibt sich bereits aus den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu den Beteiligten, §§ 11 ff. VwVfG. Zudem ist die Beteiligungs- und Handlungsfähigkeit nach den §§ 11, 12 VwVfG in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen\r\n\r\nAufgrund des Umfangs Ihrer Anfrage vermute ich auch, dass diese sich nicht im kostenfreien Rahmen (Arbeitszeit ca. 30 min) bearbeiten lässt. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger als 30 Minuten dauert, sind je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen 15,- Euro und 500,- Euro zu erheben. Ich behalte mir daher vor, die Auskunfterteilung von der Erhebung eines Vorschusses abhängig zu machen.\r\n\r\nSollten Sie also die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage wünschen, kann eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens nur in Schriftform an Ihre noch zu benennende Postanschrift erfolgen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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    "sender": "Bundesministerium des Innern und für Heimat",
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