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    "subject": "Straßenverkehrsrechtliche Anordnungsvoraussetzungen für das Zeichen 277.1 (Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen)",
    "content": "Straßenverkehrsrechtliche Anordnungsvoraussetzungen für das Zeichen 277.1 (Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen)\n\nIhre Eingabe bei \"FragDenStaat\" vom 18.01.2022\n\n\nSehr Antragsteller/in\n\nmit Bezug auf Ihre Eingabe bei \"FragDenStaat\" vom 18.01.2022 möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:\n\nWie Sie richtig darstellen, sind Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde (vgl. VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Rn 2). Von dieser Ausnahmeregel hat das hiesige Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (VM) als Oberste Landesbehörde im Zusammenhang mit dem angesprochenen Verkehrszeichen 277.1 (Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen) bislang keinen Gebrauch gemacht, entsprechende Zustimmungen wurden demnach nicht erteilt. Daher liegt dem VM auch keine Liste über in Nordrhein-Westfalen ggf. angeordnete Zeichen 277.1 vor, die Ihnen zur Verfügung gestellt werden könnte.\n\n\nOhnehin sind für die straßenverkehrsrechtliche Anordnung von Verkehrszeichen ausschließlich die örtlichen Straßenverkehrsbehörden zuständig, die in Nordrhein-Westfalen i. d. R. bei Kommunen über 25.000 Einwohnern angesiedelt sind. Bei kleineren Kommunen unter 25.000 Einwohnern übernehmen die jeweiligen Kreise diese Funktion. Die Anordnung von Verkehrszeichen erfolgt dabei stets als Einzelfallentscheidung der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen und verkehrlichen Besonderheiten sowie unter Beachtung der StVO und der VwV-StVO.\n\n\nUnabhängig von der örtlichen Zuständigkeit ist anzumerken, dass die o. g. Vorgabe der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Rn 2 bei der Anordnung des Zeichens 277.1 nicht zwingend einschlägig ist, da die Regelungsgehalte von § 5 Absatz 4 StVO (Mindestüberholabstände) und Zeichen 277.1 nicht identisch sind. So gibt § 5 Absatz 4 StVO vor, in welchem Abstand zu überholen ist, während Zeichen 277.1 das Überholen von ein- und mehrspurigen Fahrzeugen generell untersagt. Zeichen 277.1 kommt demnach insbesondere dort in Betracht, wo das Überholen selbst unter Einhaltung der Mindestabstände in Höhe von 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts zu gefährlich ist. Dies ist gemäß VwV-StVO zu Zeichen 277.1 Rn 1 dort, wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund von Engstellen, Gefäll- und Steigungsstrecken, oder einer regelmäßig nur schwer zu überblickenden Verkehrslage ein sicherer Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann. Hinzu kommt, dass auch die von den Regelungsgehalten betroffenen Fahrzeuge und Verkehrsarten nicht identisch sind. § 5 Absatz 4 StVO untersagt sämtlichen Kraftfahrzeugen (auch z. B. Motorrädern) das Überholen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden ohne ausreichenden Seitenabstand. Mit Zeichen 277.1 wird dagegen mehrspurigen Kraftfahrzeugen das Überholen von einspurigen Fahrzeugen (nicht aber zu Fuß Gehenden) untersagt. Aus den o. g. Gründen gibt Zeichen 277.1 eben nicht lediglich eine gesetzliche Regelung wieder.\n\nDie VwV-StVO lässt Zeichen 277.1 ausdrücklich auch an Engstellen zu, was darauf schließen lässt, dass eine Anordnung auch dort möglich ist, wo die örtlichen Gegebenheiten ein regelkonformes Überholen einspuriger Fahrzeuge unter Einhaltung der Mindestüberholabstände nicht ermöglichen (z. B. aufgrund einer schmalen Fahrbahn), es aber dennoch zu häufigen Überholvorgängen durch regelwidriges Verhalten von Kfz-Führenden kommt. Dann kann die Anordnung des Zeichens 277.1 aus Gründen der Gefahrenabwehr und der Verkehrssicherheit in Betracht kommen. Sofern in solchen Fällen eine besondere Gefahrenlage gemäß § 45 Absatz 9 StVO durch häufiges und zu dichtes Überholen vorliegt und ein generelles Überholverbot zu Abhilfe dieser Gefahren geeignet ist, ist die Anordnung des Zeichens 277.1 gerechtfertigt.\n\n\nBei der Anordnung des Zeichens 277.1 haben die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Vorgaben der VwV-StVO zu Zeichen 277.1 zu beachten, die seit Inkrafttreten der letzten Änderung der VwV-StVO am 16.11.2021 bundesweit Gültigkeit besitzen. Da das Zeichen 277.1 jedoch bereits im April 2020 neu in die StVO aufgenommen wurde und daher schon zu diesem Zeitpunkt angeordnet werden durfte, hatte das VM temporäre Anordnungsvoraussetzungen u. a. zu Zeichen 277.1 durch einen gesonderten Erlass eingeführt, um den nordrhein-westfälischen Straßenverkehrsbehörden bei der Anwendung der neuen Verkehrszeichen umgehend die nötige Handlungssicherheit zu verschaffen. Dieser Erlass vom 07.05.2020, den ich Ihnen zu Ihrer Information beigefügt habe, hat mit Inkrafttreten der letzten Änderung der VwV-StVO am 16.11.2021 seine Gültigkeit verloren, seitdem gelten die bundeseinheitlichen Anordnungsvoraussetzungen der VwV-StVO.\n\n\nSofern Sie die Anordnungsgründe für ein spezielles Zeichen 277.1 an einer bestimmten Stelle in Nordrhein-Westfalen erfahren wollen, empfehle ich Ihnen, sich hierzu direkt an die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde zu wenden. Detaillierte Fragen zur Anordnung können nur dort hinreichend und umfassend beantwortet werden.\n\nIch hoffe, Ihnen hiermit gedient zu haben und verbleibe\n\nmit freundlichen Grüßen",
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Vorgabe der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Rn 2 bei der Anordnung des Zeichens 277.1 nicht zwingend einschlägig ist, da die Regelungsgehalte von § 5 Absatz 4 StVO (Mindestüberholabstände) und Zeichen 277.1 nicht identisch sind. So gibt § 5 Absatz 4 StVO vor, in welchem Abstand zu überholen ist, während Zeichen 277.1 das Überholen von ein- und mehrspurigen Fahrzeugen generell untersagt. Zeichen 277.1 kommt demnach insbesondere dort in Betracht, wo das Überholen selbst unter Einhaltung der Mindestabstände in Höhe von 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts zu gefährlich ist. Dies ist gemäß VwV-StVO zu Zeichen 277.1 Rn 1 dort, wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund von Engstellen, Gefäll- und Steigungsstrecken, oder einer regelmäßig nur schwer zu überblickenden Verkehrslage ein sicherer Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann. 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