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"subject": "Genesenenstatus nach Impfdurchbruch [#238735]",
"content": "Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nFrage: plant die Landesregierung Baden-Württemberg wie in Bayern und Sachsen den Boosterstatus für doppelt geimpfte Genesene auch über 3 Monate hinweg einzuräumen? Wenn nein, warum nicht? Welche Studien sprechen dagegen?\r\n\r\nHintergrund: Erste Studien deuten daraufhin, dass man mit dieser Hybridimmunnisierung eine \"Super-Immunität\" aufbaut:\r\n\r\nhttps://www.br.de/nachrichten/wissen/super-immunitaet-gegen-corona-wenn-b-zellen-reifen,St4t0ox\r\n\r\nDennoch haben dies die Stiko und das RKI, denen seit 14.01.2022 mit der Änderung der Covid19-Schutzausnahmeverordnung die Entscheidung über die Impf- und Genesenenstatus übertragen wurde, nicht berücksichtigt. Stattdessen werden sogenannte \"Hybridimmunnisierte\" mit den Genesenen ohne vorherige Impfung \"in einen Topf geworfen\". Sie müssen sich bereits nach drei Monaten nochmals Impfen lassen, um dann erst als geboostert zu gelten. Dies obwohl viele Hausärzte davon ausgehen, dass deren Schutz sogar besser ist als bei Dreifachgeimpften.\r\nAuch der Vorsitzende der sächsischen Impfkommission kommt zu diesem Ergebnis: https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/corona-genesen-nachweis-ablauf-doppelt-geimpft-100.html\r\n\r\nAnmerkung: Ich kann diesen guten Schutz aus eigener Erfahrung bestätigen. Mein Mann und ich hatten beide zeitgleich 4,5 Monate nach unserer 2. mRNA-Impfung einen symptomatischen Impfdurchbruch mit der Delta-Variante. Wir erkrankten jedoch nicht mehr erneut, als vor kurzem unsere erwachsene Tochter einen Impfdurchbruch wahrscheinlich mit Omikron hatte. Wir hatten uns freiwillig mit ihr in Quarantäne begeben, innerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht separiert und jeden Tag selbst getestet, nicht jedoch erneut angesteckt.\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. \r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 238735\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/238735/\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >> \r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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