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    "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nvor gut einer Woche wurden wir über die Verkürzung des Genesenenstatus (von sechs auf drei Monate, auch rückwirkend für Delta Infizierte?) informiert.\r\n\r\nJeder sollte sich einmal die Mühe machen, die beim RKI in der Fußnote herangezogenen englischen Studien zu lesen. Daraus ergibt sich nämlich nicht, dass Genesene ein höheres Risiko von Reinfektionen oder Krankenhauseinweisungen haben als Geimpfte! \r\n\r\nViele größere und international anerkannte Studien (bsw. Israel und USA) bestätigen, dass Genesene einen höheren Schutz vor Reinfektion oder Krankenhauseinweisung haben als Geimpfte:\r\n\r\n(1) https://www.tagblatt.ch/leben/genesen-der-bundesrat-anerkennt-natuerliche-immunitaet-schuetzt-besser-als-die-impfung-ld.2204019\r\n\r\n(2) Studie des israelischen Gesundheitsministeriums von über 5,7 Millionen Personen für den Zeitraum von 1. August bis 30. September 2021 bezüglich geimpfter und genesender Personen: Die Immunität Genesener ist deutlich stärker als die doppelt Geimpfter. (vgl. Goldberg, Yair/Mandel, Micha et al., Protection and waning of natural and hybrid COVID-19 immunity, Preprint vom 5. Dezember 2021, abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2021.12.04.21267114v1 bzw. https://www.bundestag.de/resource/blob/878102/753f08906c00fc629f47f218c0dbc8ee/WD-9-112-21-pdf-data.pdf).\r\n\r\n(3) Bei der Gegenüberstellung Genesener und Geimpfter mit vergleichbarem Zeitpunkt der letzten Immunisierung hat sich für doppelt geimpfte Personen ein 13,06-fach erhöhtes Risiko einer Infektion aufgrund eines Impfdurchbruchs im Vergleich zum Risiko einer Reinfektion für genesene Personen ohne zusätzliche Impfung ergeben. Für einen symptomatischen Impfdurchbruch sei das Risiko in der Gruppe der doppelt Geimpften 27,02-fach höher als bei Genesenen gewesen. (vgl. Gazit, Sivan/Shlezinger, Roei et al., Comparing SARS-CoV-2 natural immunity to vaccine-in-duced immunity: reinfections versus breakthrough infections, Preprint vom 25. August 2021, abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2021.08.24.21262415v1 bzw. https://www.bundestag.de/resource/blob/878102/753f08906c00fc629f47f218c0dbc8ee/WD-9-112-21-pdf-data.pdf).\r\n\r\n(4) „In einer weiteren Studie hätten diejenigen, die zuvor nicht infiziert worden waren, eine COVID-19-Inzidenzrate von 4,3 pro 100 Personen aufgewiesen, während diejenigen, die zuvor infiziert worden waren, eine COVID- 19-Inzidenzrate von 0 pro 100 Personen gezeigt hätten. Darüber hinaus habe eine in Österreich durchgeführte Studie ergeben, dass die Häufigkeit des Krankenhausaufenthalts aufgrund einer wiederholten Infektion fünf pro 14.840 (0,03 Prozent) Menschen und die Häufigkeit des Todes aufgrund einer wiederholten Infektion eine von 14.840 (0,01 Prozent) Personen betragen habe.“ (vgl. Kojima, Noah/Klausner, Jeffrey, Protective immunity after recovery from SARS-CoV-2 infection, Kommentar, in: The Lancet Infectious Diseases, 22 (1), S. 12-14, 1. Januar 2022, abrufbar unter https://www.thelancet.com/journals/laninf/article/PIIS1473-3099(21)00676-9/fulltext bzw. https://www.bundestag.de/resource/blob/878102/753f08906c00fc629f47f218c0dbc8ee/WD-9-112-21-pdf-data.pdf).\r\n     \r\nSomit ist wissenschaftlich erwiesen, dass Genesene einen besseren und nachhaltigeren Immunschutz haben als vollständig Geimpfte. \r\n\r\nEs ist somit wissenschaftlich und vor allem juristisch nicht nachvollziehbar, warum Genesene ein kürzeres Zertifikat und damit Grundrechtseinschränkungen erhalten als Geimpfte. \r\n\r\nDurch die Beschränkung auf drei Monate und die dann folgenden Grundrechtseinschränkungen ist mit psychisch-gesundheitlichen Auswirkungen sowie finanziellen Schäden zu rechnen. Vermutlich deswegen wird in diversen Foren bereits über eine mögliche Strafbarkeit der Entscheidungsträger (Amtssträger) debattiert (ggf. Körperverletzung, Nötigung, finanzielle Nachteile etc.). Ich kann mir nur vorstellen, dass es sich bei der Veröffentlichung / Verkürzung um ein Kommunikationsproblem / Fehler handeln kann. Denn es wurde doch immer wieder darüber diskutiert, den Genesenenstatus auf 12 Monate zu verlängern (analog Schweiz, Dänemark etc.).\r\n\r\nDer Genesenenstatus kann basierend auf den oben erwähnten, international anerkannten Studien nur an die Frist bei vollständig Geimpften angepasst werden (12 Monate). Die Verkürzung der Frist auf 3 Monate bzw. effektiv gut zwei Monate (zw. Tag 28 und Tag 90) kann nur zurückgenommen bzw. korrigiert werden. \r\n\r\nAlles andere wäre wissenschaftlich und juristisch nicht anders nachvollziehbar und erklärbar. Sogar das Paul Ehrlich Instutut hat ganz aktuell gestern eine Studie veröffentlicht, nach der die Antikörper bei Genesenen über 430 Tage nach Infektion nachweisbar sind (https://www.pei.de/DE/newsroom/pm/jahr/2022/03-antikoerper-sars-cov-2-infektion-neue-erkenntnisse-sensitivitaet-nachweisdauer-antikoerpertests.html).\r\n\r\nIch bitte Sie, den Sachverhalt sorgfältig aufzuklären bzw. aufklären zu lassen und um Rückmeldung dazu.\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 238819\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/238819/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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September 2021 bezüglich geimpfter und genesender Personen: Die Immunität Genesener ist deutlich stärker als die doppelt Geimpfter. (vgl. Goldberg, Yair/Mandel, Micha et al., Protection and waning of natural and hybrid COVID-19 immunity, Preprint vom 5. Dezember 2021, abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2021.12.04.21267114v1 bzw. https://www.bundestag.de/resource/blob/878102/753f08906c00fc629f47f218c0dbc8ee/WD-9-112-21-pdf-data.pdf).\r\n\r\n(3) Bei der Gegenüberstellung Genesener und Geimpfter mit vergleichbarem Zeitpunkt der letzten Immunisierung hat sich für doppelt geimpfte Personen ein 13,06-fach erhöhtes Risiko einer Infektion aufgrund eines Impfdurchbruchs im Vergleich zum Risiko einer Reinfektion für genesene Personen ohne zusätzliche Impfung ergeben. Für einen symptomatischen Impfdurchbruch sei das Risiko in der Gruppe der doppelt Geimpften 27,02-fach höher als bei Genesenen gewesen. (vgl. Gazit, Sivan/Shlezinger, Roei et al., Comparing SARS-CoV-2 natural immunity to vaccine-in-duced immunity: reinfections versus breakthrough infections, Preprint vom 25. August 2021, abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2021.08.24.21262415v1 bzw. https://www.bundestag.de/resource/blob/878102/753f08906c00fc629f47f218c0dbc8ee/WD-9-112-21-pdf-data.pdf).\r\n\r\n(4) „In einer weiteren Studie hätten diejenigen, die zuvor nicht infiziert worden waren, eine COVID-19-Inzidenzrate von 4,3 pro 100 Personen aufgewiesen, während diejenigen, die zuvor infiziert worden waren, eine COVID- 19-Inzidenzrate von 0 pro 100 Personen gezeigt hätten. Darüber hinaus habe eine in Österreich durchgeführte Studie ergeben, dass die Häufigkeit des Krankenhausaufenthalts aufgrund einer wiederholten Infektion fünf pro 14.840 (0,03 Prozent) Menschen und die Häufigkeit des Todes aufgrund einer wiederholten Infektion eine von 14.840 (0,01 Prozent) Personen betragen habe.“ (vgl. 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Vermutlich deswegen wird in diversen Foren bereits über eine mögliche Strafbarkeit der Entscheidungsträger (Amtssträger) debattiert (ggf. Körperverletzung, Nötigung, finanzielle Nachteile etc.). Ich kann mir nur vorstellen, dass es sich bei der Veröffentlichung / Verkürzung um ein Kommunikationsproblem / Fehler handeln kann. Denn es wurde doch immer wieder darüber diskutiert, den Genesenenstatus auf 12 Monate zu verlängern (analog Schweiz, Dänemark etc.).\r\n\r\nDer Genesenenstatus kann basierend auf den oben erwähnten, international anerkannten Studien nur an die Frist bei vollständig Geimpften angepasst werden (12 Monate). Die Verkürzung der Frist auf 3 Monate bzw. effektiv gut zwei Monate (zw. Tag 28 und Tag 90) kann nur zurückgenommen bzw. korrigiert werden. \r\n\r\nAlles andere wäre wissenschaftlich und juristisch nicht anders nachvollziehbar und erklärbar. Sogar das Paul Ehrlich Instutut hat ganz aktuell gestern eine Studie veröffentlicht, nach der die Antikörper bei Genesenen über 430 Tage nach Infektion nachweisbar sind (https://www.pei.de/DE/newsroom/pm/jahr/2022/03-antikoerper-sars-cov-2-infektion-neue-erkenntnisse-sensitivitaet-nachweisdauer-antikoerpertests.html).\r\n\r\nIch bitte Sie, den Sachverhalt sorgfältig aufzuklären bzw. aufklären zu lassen und um Rückmeldung dazu.\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\n"
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