GET /api/v1/message/664051/
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Content-Type: application/json
Vary: Accept

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    "subject": "AW: Comirnaty-Zulassungsverlängerung [#238516]",
    "content": "Sehr Antragsteller/in\n\r\n\r\nGemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG bescheidet diejenige Behörde den Antrag auf Informationszugang, die zur Verfügung über die begehrte Information berechtigt ist. Verfügungsberechtigt über eine Information ist grundsätzlich deren Urheber, also diejenige Behörde, die Informationen im Rahmen der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben erhoben oder selbst geschaffen hat. Wird die Information im weiteren Verlauf anderen Behörden übermittelt und ist sie demnach an mehreren Stellen verfügbar, ist das Verfahren auf Informationszugang bei der Behörde zu konzentrieren, der die größte Sachnähe zum Verfahren zukommt (BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 – 7 C 4 /11).\r\n\r\n\r\nGemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 besteht auch ein Anspruch auf Informationszugang gegenüber den Organen der EU. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung können die Mitgliedstaaten entsprechende Anträge an die EU abgeben.\r\n\r\nBitte wenden Sie sich daher an die Europäische Arzneimittel-Agentur EMA. Der Entscheidungsverlauf und die dazugehörigen Dokumente sind auf der Internet-Seite der Europäischen Kommission veröffentlicht: ec.europa.eu/health/documents/community-register/html/h1528.htm.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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    "sender": "Bundesministerium für Gesundheit",
    "status_name": "Anfrage abgeschlossen",
    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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