GET /api/v1/message/667033/?format=api
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    "subject": "AW: [EXTERN]- Übermittlung von Daten anlässlich der Beurkundung von Geburten [#234534]",
    "content": "Sehr geehrter Herr Dieckmann,\r\n\r\nIhre o. g. Anfrage vom 04. Dezember 2021 beantworte ich wie folgt:\r\n\r\n\r\na.    „Alle Informationen zur Definition von \"auffälligen Fallkonstellationen\" im von der Polizei Bremen beschriebenen Sinn“\r\n\r\nEine konkrete Definition von „auffälligen Fallkonstellationen“ liegt nicht vor. Es handelt sich um eine jeweilige Einzelfallbetrachtung.\r\n\r\n\r\nb.    „In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2018-2021 Daten auf der Grundlage von § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG von den bremischen Standesämtern an Polizeistellen oder Ausländerbehörden übermittelt?“\r\n\r\nDie Fälle werden nicht gesondert statistisch erfasst und sind daher quantitativ nicht mit vertretbarem Aufwand zu beziffern.\r\n\r\n\r\nc.    „In wie vielen Fällen kamen dabei Maßnahmen nach § 71 Abs. 5 AufenthG in Betracht? Wer hat dies festgestellt?“\r\n\r\nDie Fälle werden nicht gesondert statistisch erfasst und sind daher quantitativ nicht mit vertretbarem Aufwand zu beziffern. Ab November 2019 wurden allerdings keine Ermittlungsverfahren mehr geführt. Vor diesem Hintergrund wurden seither auch keine Maßnahmen nach § 71 Abs. 5 AufenthG ergriffen.\r\n\r\n\r\nd.    „In wie vielen Fällen wurden aus anderen Gründen Daten von den Standesämtern an Ausländerbehörden oder an Polizeistellen übermittelt, und welche anderen Gründe bzw. Rechtsgrundlagen waren das?“\r\n\r\nRechtsgrundlage für die Übermittlung ist in erster Linie § 5 PStV. Danach dürfen Eintragungen im Personenstandsregister oder sonstige Beurkundungen nur vorgenommen werden, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist. D. h. den Urkundsbeamt:innen der Standesämter obliegt eine Amtsermittlungspflicht bevor eine Beurkundung erfolgen darf.\r\n\r\nZusätzlich erfolgen von den Standesämtern Anfragen nach § 4 Abs. 3 StAG (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Inland) bei der jeweils zuständigen Ausländerbehörde. Soweit Standesämter Kenntnis von einer Straftat erhalten ist immer die Polizei zu unterrichten und ggf. Strafanzeige zu erstatten (z. B. Urkundenfälschung, mittelbare Falschbeurkundung usw.). Auch diese Fälle werden nicht gesondert statistisch erfasst und sind daher quantitativ nicht mit vertretbarem Aufwand zu beziffern.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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    "sender": "Der Senator für Inneres",
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    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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