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"subject": "WG: Bo/ Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO [#238123]",
"content": "Sehr Antragsteller/in\n\r\nDie Ausnahmegenehmigung vom 16.03.2020 mit dem Aktenzeichen 322-1-04402/20 Ne wurde dem Amt für öffentliche Ordnung, Ordnungs- und Verkehrsdienst, Willy-Brandt-Platz 3, 50679 Köln zugunsten des jeweiligen Fahrers für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen K-LN 3314 ausgestellt.\r\n\r\nDie Ausnahmegenehmigung berechtigt, entgegen den nachstehenden Bestimmungen der StVO mit dem o.g. Kraftfahrzeug im Stadtgebiet Köln\r\n\r\n- im eingeschränkten Haltverbot nach Zeichen 286 zu parken (§ 41 StVO) und im Bereich eines Zonenhaltverbots nach Zeichen 290.1 (§ 41 StVO) zu parken,\r\n >gilt nicht für Rathausvorplatz / Historisches Rathaus!\r\n\r\n- ohne Entrichtung von Gebühren an Parkscheinautomaten zu parken sowie die Höchstparkzeit zu überschreiten (§ 13 Abs. 1 StVO),\r\n\r\n- auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs. 1 b StVO)\r\n\r\n-Straßen zu befahren, die für Fahrzeuge aller Art verboten sind (§41 Zeichen 250/251 StVO).\r\n\r\nDarüber hinaus darf das Fahrzeug während des Einsatzes des Ordnungsdienstes bzw. der Verkehrsüberwachung an folgenden Straßenstellen abgestellt werden:\r\n\r\n- im absoluten Haltverbot nach Zeichen 283 StVO,\r\n\r\n- an Taxihalteplätzen nach Zeichen 229 StVO,\r\n\r\n- auf Sperrflächen und Grenzmarkierungen nach Zeichen 298/299 StVO,\r\n\r\n- an Bushaltestellen nach Zeichen 224 StVO,\r\n\r\n- auf Gehwegen, wenn dadurch keine Fußgänger gefährdet, behindert oder belästigt werden,¶}\r\n\r\n- in der zweiten Reihe (§ 12 Abs. 4 StVO)\r\n\r\n- in Fußgängerzonen während den Sperrzeiten \r\n\r\n- entgegen der Fahrtrichtung links.\r\n\r\nDie Ausnahmegenehmigung wurde mit Auflagen versehen, die Bestandteil der Genehmigung sind sowie Allgemeinen Hinweisen versehen, wie z.B. \r\n- gilt nur zur Ausübung von Außendiensttätigkeiten in dringenden Fällen und nicht bei Innendiensttätigkeiten im Bereich der eigenen Dienststelle\r\n- Genehmigung ist bei Nutzung im Sichtbereich der Frontscheibe auszulegen und auf Verlangen den mit der Überwachung des Straßenverkehrs beauftragten Personen auszuhändigen.\r\n- Berechtigt nicht zum Befahren der Umweltzone, wenn das Fahrzeug nicht als ausreichend schadstoffarm gekennzeichnet ist (Feinstaubplakette) bzw. eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone nicht vorliegt.\r\n\r\nDiese Auskunft erfolgt gebührenfrei.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Kommunalverwaltung Köln",
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"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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