GET /api/v1/message/66813/?format=api
HTTP 200 OK
Allow: GET, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/message/66813/?format=api",
    "id": 66813,
    "url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-um-bw-besondere-polizeibehorde-is-61-abs2-polg-bw/#nachricht-66813",
    "request": "https://fragdenstaat.de/api/v1/request/21458/?format=api",
    "sent": true,
    "is_response": true,
    "is_postal": false,
    "is_draft": false,
    "kind": "email",
    "is_escalation": false,
    "content_hidden": false,
    "sender_public_body": "https://fragdenstaat.de/api/v1/publicbody/8978/?format=api",
    "recipient_public_body": null,
    "status": "awaiting_response",
    "timestamp": "2017-05-19T07:33:57+02:00",
    "redacted": false,
    "not_publishable": false,
    "attachments": [],
    "subject": "AW: Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW [#21458]",
    "content": "Sehr geehrter Herr Michel,\r\n\r\nals Bürgerbeauftragter des Umweltministeriums darf ich Ihnen den Status des Umweltministeriums Baden-Württemberg i.S. des § 61 Abs. 2 PolG BW erläutern.\r\n\r\nZunächst ist festzuhalten, dass in Baden-Württemberg die Polizei nach dem Einheitssystem organisiert ist. Im Gegensatz zum Trennungssystem beschränkt sich der Begriff der Polizei hierbei nicht auf die Vollzugspolizei, sondern meint alle Polizeibehörden.  \r\n\r\nDie Organisation der Polizeibehörden richtet sich nach den §§ 61 ff PolG BW und unterteilen sich in allgemeine und besondere Polizeibehörden (§ 61 PolG BW).\r\n\r\nDas Umweltministerium BW ist gem. § 62 Abs. 1 PolG BW allgemeine Polizeibehörde und damit keine besondere Polizeibehörde im Sinne von § 62 Abs. 2 PolG BW. \r\n\r\nDie anderen von Ihnen gewünschten Auskünfte bitten wir bei entsprechend aufgestellten Rechtsberatungsinstitutionen einzuholen. Eine Rechtsberatung ist vom Informationsfreiheitsrecht nicht umfasst.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
    "redacted_subject": [
        [
            false,
            "AW: Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW [#21458]"
        ]
    ],
    "redacted_content": [
        [
            false,
            "Sehr geehrter Herr Michel,\r\n\r\nals Bürgerbeauftragter des Umweltministeriums darf ich Ihnen den Status des Umweltministeriums Baden-Württemberg i.S. des § 61 Abs. 2 PolG BW erläutern.\r\n\r\nZunächst ist festzuhalten, dass in Baden-Württemberg die Polizei nach dem Einheitssystem organisiert ist. Im Gegensatz zum Trennungssystem beschränkt sich der Begriff der Polizei hierbei nicht auf die Vollzugspolizei, sondern meint alle Polizeibehörden.  \r\n\r\nDie Organisation der Polizeibehörden richtet sich nach den §§ 61 ff PolG BW und unterteilen sich in allgemeine und besondere Polizeibehörden (§ 61 PolG BW).\r\n\r\nDas Umweltministerium BW ist gem. § 62 Abs. 1 PolG BW allgemeine Polizeibehörde und damit keine besondere Polizeibehörde im Sinne von § 62 Abs. 2 PolG BW. \r\n\r\nDie anderen von Ihnen gewünschten Auskünfte bitten wir bei entsprechend aufgestellten Rechtsberatungsinstitutionen einzuholen. Eine Rechtsberatung ist vom Informationsfreiheitsrecht nicht umfasst.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
        ]
    ],
    "sender": "Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg",
    "status_name": "Warte auf Antwort",
    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
}