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"subject": "AW: AW: Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW [#21458]",
"content": "Sehr geehrt<< Anrede >>\n\r\nich danke Ihnen für Ihre freundliche Beantwortung des Punktes 1 und ändere hiermit meinen Antrag auf Kopie von Dokumente Ihres UM zur Gefahrenabwehr nach §§ 61 ff PolG BW.\r\n\r\nVorbemerkung: \r\nInformationsfreiheit ist ein Paradigmawechsel, durch Transparenz wird die Beteiligung von Bürgern (und Experten) erst möglich – Der Staat ist für die Bürger da, der Bürger ist nicht länger Untertan. Grundsätze der Gefahrenabwehr (zum Schutz der Grundrechte) müssen transparent und offen sein.\r\nNur so ist eine Kommentierung, wissenschaftliche Analyse, sowie Aus- und Fortbildung von Amtsträgern und Ihrer Bediensteten möglich.\r\n\r\nDie Rechtsgrundlage hierzu ist in Baden-Württemberg erst recht jung, so dass ich hoffe, dass es im Rahmen dieses Antrags bestehende Vollzugsprobleme in ihr Ministerium abgestellt werden, da es wichtige Vorbildfunktion zur Umsetzung der LIFG/LUIG/VIG hat.\r\n\r\nIch empfehle hierzu als Einstig den aktuellen Aufsatz von Professor Dr. Friedrich Schoch \r\nRechtsprechungsentwicklung (NVwZ 2017, 97) aus dem ich mir erlaube zu zitieren:\r\n----\r\nDas Informationsfreiheitsrecht gewinnt weiter an Bedeutung. Seit dem letzten Bericht (NVwZ 2013, NVWZ Jahr 2013 Seite 1033) sind substanzielle Fortentwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zu beobachten. [...]\r\n\r\nI. Impulse zum Informationsfreiheitsrecht\r\nDie Transparenz der öffentlichen Verwaltung kann als Postulat und Ausprägung demokratischer Freiheit gedeutet werden.(1) Die Transparenzgesetzgebung verfügt über eine feste verfassungsrechtliche Basis und hat schlagende verfassungstheoretische Argumente auf ihrer Seite.(2) Dagegen verfängt die von einer verwaltungspraktischen Skepsis getragene Kritik(3) nicht. Wer über den Nutzen der Informationsfreiheitsgesetze (IFG/IZG/AIG/TranspG) von Bund und Ländern etwas erfahren möchte, studiere die Tätigkeitsberichte der (Bundes- bzw. Landes-)Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.(4) Die Kritik sollte danach verstummen.\r\n\r\nIm Landesbereich sind 2015 Gesetzgeber aktiv gewesen. Seit gut einem Jahr verfügt Baden-Württemberg über ein IFG.(5) [...]\r\n\r\nIm Verhältnis von Informationszugang und Aktengeheimnis in der öffentlichen Verwaltung hat bekanntlich ein Paradigmenwechsel stattgefunden(10). Darauf wird nun in der Rechtsprechung ausdrücklich hingewiesen(11).\r\n----\r\n\r\n\r\n\r\nKonkret zu Ihrer Antwort:\r\nDie Ablehnung der Punkte 2-5 kann ich nicht nachvollziehen weil:\r\n\r\nA\r\nich bei den Punkten 3 und 4 explizit nach (internen) Dokumenten gefragt habe, die dem UM vorliegen,\r\n\r\nB\r\nPunkte 2 und 5 könnte man im Sinne LIFG/LUIG/VIG (in Bezugnahme von §25 LVwVfG) als Anfrage von konkreten Dokumenten verstehen, bzw. nachfragen, ob der den Antragsteller dies so verstanden haben will.\r\n\r\nEine Ablehnung wegen einer nachteiligen Interpretation als Anfrage zur Rechtsberatung ist bei dieser Grundsatzfrage der Gefahrenabwehr nach Pol BW absurd und unzulässig, ich rufe deswegen zur Vermittlung den LDI BW an und ändere formal meine Punkte 2 und 5 nach konkrete Frage nach entsprechenden Dokumenten.\r\n\r\nDie Umsetzung der Amtspflicht Gefahrenabwehr als Polizeibehörde nach §§ 61 ff PolG BW wird sicherlich\r\ndurch die LIFG/LUIG/VIG erfassten Dokumente schriftlich konkretisiert oder erwähnt in z.B.:\r\n\r\nA Rechtsanalyse (intern/extern),\r\nB Dienst und Verwaltungsanordnungen (generell und Einzelfall),\r\nC (Besprechungsprotokolle und Schulungsunterlagen,\r\nD Kommunikation und Antworten auf Handlungsrahmen,\r\nE (besonders beispielhafte) konkret durchgeführte Gefahrenabwehr,\r\nF Analysen von Defiziten bei der Gefahrenabwehr,\r\nG Vergleich des Handlungsrahmens/Amtspflicht mit anderen Bundesländern/Ausland,\r\nH Abstimmungen/Kommunikation mit dem Bund,\r\nI Erläuterung von bzw. Bezugnahme auf §§ 61 ff PolG BW bei Katastrophenschutzplänen (die dem UM vorliegen)\r\nJ Übungen (Übung Szenario, Protokoll, Bericht)\r\nK Vorträgen\r\nL Anfragen und Anträge sowie Ihre Antworten.\r\n\r\nBeispiel für L:\r\nDurch das LIFG/LUIG/VIG wäre (anonymisiert) selbst meine Anfrage an Ihren Mitarbeiter\r\nper E-Mail vom 05. Mai 2017 mit u.a. dieser konkreten Antwort:\r\n----\r\nWürden Sie zustimmen, dass Ihr Ministerium nach § 61 Abs 2 PolG BWL\r\nbesondere Polizeibehörde sind und somit das PolG BWL auch für\r\nfür Ihr Ministerium anwendbar ist?\r\n----\r\nausweichende Antwort Mitarbeiters UM BW vom 05. Mai 2017:\r\n----\r\nleider wird Ihr Begehren auch in schriftlicher Form nicht klarer. Sie werfen Vieles wenn nicht alles durcheinander. Deshalb ist es praktisch kaum möglich, eine auch nur annähernd sinnvolle Antwort zu geben.\r\n\r\nWenn ich es richtig sehe, wollen Sie aus dem deutschen Atom- und Polizeirecht in Verbindung mit europäischem Recht ein Klagerecht deutscher Behörden vor französischen Gerichten gegen den Betrieb französischer Atomkraftwerke ableiten. Ohne das französische materielle und Prozessrecht genügend zu kennen, liegt für mich auf der Hand, dass das von Ihnen wohl vorgeschlagene Vorgehen abwegig ist.\r\n\r\nUnabhängig von dieser Rechtsfrage gibt es Ihrerseits keinen Anspruch gegen das Umweltministerium Baden-Württemberg, rechtliche Schritte gegen den französischen Staat einzuleiten. Das müssen Sie schon für sich selbst prüfen.\r\n----\r\n\r\nOder mein schriftlicher Antrag vom 17. März 2016:\r\n----\r\nHiermit stelle ich als Gefährdeter nach §§ 1,5,6 Pol BW den Antrag, dass Sie zur Gefahrenabwehr durch (auch einstweilige) Klagen in Frankreich den Betrieb vom AKW Fessenheim so schnell wie möglich stoppen.\r\n----\r\nDie schriftliche ablehnende Antwort Mitarbeiter UM BW:\r\n----\r\nDie Beurteilung des Gefahrenpotenzials eines Atomkraftwerks ist die souveräne Entscheidung des Staates, auf dessen Gebiet das Atomkraftwerk liegt.\r\n----\r\n\r\n\r\nZum Verständnis, mein Antrag vom 11. Mai 2017 nach LIFG/LUIG/VIG bezieht sich allgemein auf die Gefahrenabwehr und ist nicht auf das Thema AKWs in Frankreich beschränkt. Dabei möchte ich mit meinen Antrag _nicht_ jedes Dokument erfragen, sondern den Rechtsrahmen Gefahrenabwehr als Landesaufgabe wesentlich beschreiben oder dokumentieren.\r\n\r\nDie genaue Kenntnis nach dem rechtlichen Zuständigkeit wie Handlungsrahmen ist eine Amtspflicht Ihres Ministeriums als Voraussetzung einer effizienten Gefahrenabwehr.\r\n\r\nIch gehe daher davon aus, das wesentliche Antworten in Ihrem Haus vorliegen und kurzfristig und im Rahmen einer \"einfache Anfrage\" i.S. § 10 LIFG und Aufgabe i.S. § 25 LVwVfG kostenfrei beantwortet werden können. Ich bitte um möglichst schnelle Antwort mit denen Ihnen vorliegenden Informationen. Falls einzelne Punkte (z.B. 3-5) nicht kurzfristig oder kostenfrei beantwortet werden können, bitte ich vorab um Information und meine Zustimmung einer Kostenübernahme.\r\n\r\nBitte haben Sie Verständnis, dass ich zur Vermittlung den LDI BW anrufen werde.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDipl.-Ing.(FH) Robert Michel\n\nAnfragenr: 21458\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nRobert Michel\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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