GET /api/v1/message/668322/
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Content-Type: application/json
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    "subject": "AW: Abgabenachricht, Zweitimpfung mit Janssen theoretisch möglich  aber für Ärzte nicht abrechungsfähig [#238922]",
    "content": "Sehr geehrte Frau Wenzl,\r\n\r\nvielen Dank für Ihre Nachfrage. Zu Ihrem Antrag vom 26.01.2022 hatten wir Ihnen am 28.01.2022 mitgeteilt, dass der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes in Bezug auf Ihr Anliegen nicht eröffnet ist. Zu Ihrer unten stehenden Nachfrage vom 06.02.2022 teile ich Ihnen Folgendes mit.\r\n\r\nGemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG bescheidet diejenige Behörde den Antrag auf Informationszugang, die zur Verfügung über die begehrte Information berechtigt ist. Verfügungsberechtigt über eine Information ist grundsätzlich deren Urheber, also diejenige Behörde, die Informationen im Rahmen der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben erhoben oder selbst geschaffen hat. Wird die Information im weiteren Verlauf anderen Behörden übermittelt und ist sie demnach an mehreren Stellen verfügbar, ist das Verfahren auf Informationszugang bei der Behörde zu konzentrieren, der die größte Sachnähe zum Verfahren zukommt (BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 – 7 C 4 /11). Für die von Ihnen angesprochenen Themen ist das Robert Koch-Institut (RKI) zuständig. Ich bitte daher, Ihre Anfrage dorthin zu richten.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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    "sender": "Bundesministerium für Gesundheit",
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    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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