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    "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nDokumente, Forschungsergebnisse, Studien, dass geboosterte Mitarbeiter der Pflegeberufe, welche mit dem Corona-Virus infiziert sind, diesen nicht auf die vulnerable Gruppe der Patienten (unabhängig ob geimpft oder nicht geimpft) überbertragen können. Bereitstellung gern als pdf/Link. \r\nHintergrund: Zwischenzeitlich zeichnet sich in Gesundheitseinrichtungen ab, dass, unabhängig von der Anzahl der Impfungen, Pflegende sich mit dem Corona-Virus infizieren. Diese sind, bis zur Feststellung der Infektion, weiterhin im Patientenkontakt tätig. Da nach wie vor an der das Grundrecht auf körperliche Selbstbestimmung verletzenden Impfpflicht für Angehörige der Pflegeberufe festgehaten wird, diese aber auf Grund der erkennbaren Infektionen keinen Schutz bietet, müsste es ja Erkenntnisse geben, die diesen schweren Eingriff in das Grundgesetz mit dem Hintergrund, die Impfung verhindert nicht die Infektion, geben. Den Hinweis, das der Verlauf dann ggf. nicht so schwer wäre, greift hier nicht, unabhängig davon dass auch geboosterte Menschen schon an Corona verstorben sind, da es um Fremdschutz gehen soll. Das bedeutet, das der Fremdschutz nur gegeben wäre, wenn die geboosterten Personen nicht infektiös wären (sie sind trotzdem in Quarantäne).\r\nDanke\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 240803\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/240803/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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