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"content": "Antrag nach dem IZG-SH/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nIn welcher Verordnung / Gesetz wird die 2G-Plus-Regel festgeschrieben ?\r\n\r\nDas habe ich auf der Webseite vom Land Schleswig-Holstein gefunden:\r\n 2G-Plus in Bars und Diskotheken\r\nhttps://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2021/IV/211214_neufassung_bekaempfVO.html\r\n...\r\nIn Diskotheken, Bars und ähnlichen Einrichtungen, in denen sich die Gäste nicht überwiegend an festen Sitz- oder Stehplätzen aufhalten, gilt künftig die sogenannte 2G-Plus-Regelung. Demnach müssen Gäste zusätzlich zum Impf- oder Genesenennachweis ein negatives Corona-Testergebnis vorlegen (höchstens 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest bzw. höchstens 48 Stunden alter PCR-Test). Von dieser Regelung ausgenommen sind Personen, die neben einer vollständigen Grundimmunisierung auch bereits eine Auffrischungsimpfung (\"Booster\") dokumentieren können, die mindestens 14 Tage zurückliegt.\r\n\r\n2G-Plus gilt ebenfalls für Übernachtungsgäste in Beherbergungsbetrieben: Sie müssen bei der Ankunft ein negatives Testergebnis vorlegen (höchstens 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest bzw. höchstens 48 Stunden alter PCR-Test). Ausgenommen sind auch hier Personen, die neben einer vollständigen Grundimmunisierung auch bereits ihre Booster-Impfung dokumentieren können, die mindestens 14 Tage zurückliegt.\r\n...\r\nAuf der Seite des PEI ist keine Angabe zum Abstand der Impfungen angegeben.\r\nhttps://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?cms_pos=3\r\n\r\nIn der Verordnung ist kein Hinweis zu finden der den Unterschied zwischen vollständiger Grundimmunisierung und Auffrischungsimpfung macht bzw im Verweis auf das PEI gibt es diesen nicht.\r\nWie können sie rechtfertigen das meine vollständige Impfung ( 2 * Cominiraty ) keine ist ?\r\nEinen Hinweis auf die STIKO können sie sich sparen denn es ist nur eine Empfehlung sich nach 3 Monaten zu boostern oder ?\r\n\r\nGruß Dieter\n\nDies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen.\r\n\r\nIch bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG).\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nDieter Schröder\n\n\n\nAnfragenr: 240860\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/240860/\n\nPostanschrift\nDieter Schröder\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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