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    "subject": "Antrag nach LIFG - Arbeitszeiten und Anweisungen der Verkehrsüberwachung [#240144]",
    "content": "Sehr geehrter Herr Jürgens,\n\nIhre Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG wird wie folgt beantwortet:\n\n-Welche Arbeitszeiten gelten für die Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung im\nStreifendienst.\nNennen Sie bitte Dienstbeginn und Dienstende der jeweiligen offiziellen\nSchichten.\n\nSchulwegüberwachung:\t06.00 - 14.00 Uhr\nFrühschicht 1:\t\t08.30 - 16.00 Uhr\nFrühschicht 2:\t\t10.00 - 18.30 Uhr\nSpätschicht:\t\t13.30 - 22.00 Uhr\n\n-Welche Arbeitsanweisungen haben die Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung\nund wie werden die Mitarbeiter geschult.\nUmfang, Dauer und Art der Schulungsmaßnahmen.\n\nDer Aufgabenkatalog der Beschäftigten des ruhenden Verkehrs basiert auf\n§125 Abs. 1 Polizeigesetz Baden-Württemberg i.V. m. §35 DVO Polizeigesetz\nBaden-Württemberg. Ergänzend regeln Erlasse des Regierungspräsidiums den\nUmfang der Aufgaben. Die Beschäftigten werden regelmäßig sowohl intern als\nauch extern durch den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen geschult.\n\n-Welchen durchschnittlichen \"Umsatz\" erzielt ein Mitarbeiter der\nVerkehrsüberwachung im Streifendienst pro Schicht?\n\ndarüber werden keine Statistiken geführt\n\n-Welchen Return on Invest erwirtschaftet ein Mitarbeiter der\nVerkehrsüberwachung durchschnittlich im Monat?\n\nim Gegensatz zu einer wirtschaftlichen Betrachtung ist ein hohes Maß an\nVerkehrssicherheit und die Umsetzung einer sinnvollen Bewirtschaftung des\nStraßenraums das Ziel der Verkehrsüberwachung, deshalb gibt es zu dieser\nThematik keine monatlichen Auswertungen.\n\n-Wie hoch sind die monatlichen Einnahmen der Verkehrsüberwachung durch im\nStreifendienst ausgestellte Bußgelder?\n\nMonatliche Statistiken werden nicht geführt, im vergangenen Jahr beziffern\nsich die Einnahmen auf rund 10 mio Euro.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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