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"subject": "Antrag Herrn Antragsteller/in Elsners auf Informationszugang vom 10.4.2017",
"content": "Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)\nAntrag Herrn Antragsteller/in Elsners auf Informationszugang vom 10.4.2017\nAktenzeichen: 209.2.3.3-1744/17\n________________________________\nSehr geehrte Damen und Herren,\n\nHerr Antragsteller/in hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang über die Internetplattform fragdenstaat.de hinsichtlich Leitfäden/Informationen/Handlungsanweisungen zum Thema \"Verordnungen nach § 31 Bas. 6 SGB V\" gestellt zu haben. Bislang hätte er von Ihnen noch keine Antwort auf seinen Antrag erhalten.\n\nHierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme.\n\n\nGemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen.\n\nNach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden.\n\n\nIch habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen",
"status_name": "Warte auf Antwort",
"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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