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    "subject": "AW: Betriebsverfassungsgesetz § 14 Abs. 4 - elektronisch unterzeichnete Wahlvorschläge zulässig? [#240318]",
    "content": "Sehr Antragsteller/in\n\nhaben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail vom 8. Februar 2022, mit der Sie um eine rechtliche Auslegung des § 14 Absatz 4 BetrVG durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bitten.\n\nSie stützen Ihre Anfrage unter anderem auf das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ihr Anliegen verstehe ich aber so, dass es Ihnen nicht um amtliche Informationen zu § 14 Absatz 4 BetrVG geht, die dem BMAS vorliegen, sondern um eine rechtliche Einschätzung zur Anwendung des § 14 Absatz 4 BetrVG in der aktuellen Pandemiesituation.\n\nDies vorangeschickt bitte ich zunächst um Verständnis dafür, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weder zu einer Rechtsberatung im Einzelfall noch zu einer verbindlichen Auslegung von Gesetzen berufen ist. Letzteres steht allein den zuständigen Gerichten zu. Gerne kann ich Ihnen aber folgende allgemeine Einschätzung zu § 14 Absatz 4 BetrVG geben:\n\nNach § 14 Absatz 4 BetrVG sind Wahlvorschläge in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen von einer bestimmten Zahl an Unterstützer:innen zu unterzeichnen (\"Stützunterschriften\"). Nach der Rechtsprechung müssen die Stützunterschriften im Original vorliegen. Die Stützunterschriften müssen nach der herrschenden Meinung und der Rechtsprechung jedoch nicht zwingend auf demselben Exemplar des Wahlvorschlags erfolgen. Es ist danach auch zulässig, zur Einholung der Stützunterschriften mehrere, inhaltlich genau übereinstimmende, Exemplare des Wahlvorschlags umlaufen zu lassen, die dann jeweils von einer:m oder mehreren Unterstützer:innen unterzeichnet werden.\n\nEine Einreichung von Unterschriften per Telefax oder einfacher E-Mail genügt nicht. Die Entscheidung, ob und inwieweit die Unterzeichnung auch mittels elektronischer Unterschrift bzw. Signatur erfolgen kann, obliegt den Gerichten. Allgemein kann gesagt werden, dass nach § 126 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die schriftliche Form grundsätzlich durch die elektronische Form ersetzt werden kann, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Ob § 126 Absatz 3 BGB im Falle der Stützunterschriften anwendbar ist, ist soweit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich entschieden. Die elektronische Form im Sinne des § 126 Absatz 3 BGB setzt nach § 126a BGB voraus, dass der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügt und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Die Signatur muss die mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt aufgestellten Anforderungen für qualifizierte elektronische Signaturen erfüllen, die mit dem Vertrauensdienstegesetz in Deutschland konkretisiert worden sind. Insbesondere muss das Zertifikat für die elektronische Signatur von einer zertifizierten Stelle ausgestellt worden sein.\n\nAuch wenn das Bundesministerium für Arbeit und Soziales keine verbindliche Auslegung der Wahlvorschriften vornehmen kann hoffe ich mit meinen Ausführungen zu einer besseren Orientierung beigetragen zu haben, wie § 14 Absatz 4 auch in der Pandemiesituation angewendet werden kann.\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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