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"subject": "Ihre Anfragen nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 24. Januar und 14. Februar 2022 zur Corona-Verordnung: Genesenenstatus nach Impfdurchbruch (Az: 66-1443.1-100)",
"content": "Sehr Antragsteller/in\n\r\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfragen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 24. Januar und 14. Februar 2022, die uns zur Bearbeitung vorgelegt wurden (Az. 66-1443.1-100).\r\n\r\n\r\n§ 28c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ermächtigt die Bundesregierung, Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten für immunisierte oder getestete Personen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten festzulegen. Aufgrund dieser Kompetenzregelung verweist die Landesregierung in ihrer Corona-Verordnung (CoronaVO) sowohl im Sinne des Impf- als auch im Sinne des Genesenen-Status auf § 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-Verordnung (SchAusnahmV) und somit auf die Auslegungen des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) sowie auf die des Robert-Koch-Instituts (RKI). Danach werden Personen, die wie Sie nach zweimaliger Impfung eine Coronainfektion überstanden haben, in Baden-Württemberg und im Übrigen auch nach der Ständigen Impfkommission (STIKO) nicht mit Personen, die eine Auffrischungsimpfung („Booster“) erhalten haben, gleichgestellt.\r\n\r\n\r\nWarum andere Bundesländer die Empfehlung der STIKO anders auslegen, können wir, auch vor dem Hintergrund, dass das PEI im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeit noch keine Festlegung zum „Booster“ getroffen hat, nicht beantworten.\r\n\r\n\r\nEin weiterer Informationszugang auf Antrag ist auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich. Ergänzend wird jedoch darauf hingewiesen, dass Sie sich bei allgemeinen Fragen und Anliegen auch an den zuständigen Bürgerreferenten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration wenden können (Bürgerreferent: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)<https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/ministerium/buergerreferent/>. Ihr Anliegen wird dort gebührenfrei und zeitnah beantwortet.\r\n\r\n\r\nRechtsmittelbelehrung\r\n\r\nGegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle erhoben werden.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg",
"status_name": "Anfrage abgeschlossen",
"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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