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"subject": "Ihre Anfrage vom 23.12.2021, konkretisiert am 07.02.2022 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0547",
"content": "Sehr Antragsteller/in\n\r\n\r\nvielen Dank für Ihre Nachricht vom 07.02.2022. Auf Ihre Anfrage vom 23.12.2021, konkretisiert durch Ihre Rückmeldung vom 07.02.2022, teilen wir Ihnen Folgendes mit:\r\n\r\n\r\nZunächst ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass Die im Wochenbericht vorgestellten Daten zum Impfstatus stammen aus den IfSG-Meldedaten (Tabellen 3 und 4) und nicht aus dem Intensivregister. Da es sich um unterschiedliche Datenquellen und Erfassungsmethoden handelt, lassen sich die Daten nicht direkt miteinander vergleichen.\r\n\r\n\r\nDas Intensivregister erfasst in Echtzeit die Fallzahlen intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Patient*innen sowie intensivmedizinische Behandlungs- und Bettenkapazitäten von etwa 1300 Akut-Krankenhäusern Deutschlands. Es gilt zu unterscheiden, dass im Intensivregister zum einen die aktuelle Belegungszahl durch COVID-Patienten auf ITS erfasst wird. Zum anderen wird die Anzahl der Neuaufnahmen innerhalb des gestrigen Kalendertages abgefragt. Im Tagesreport werden beide Zahlen berichtet: „COVID-Fälle aktuell in intensivmedizinischer Behandlung“ sowie „Neuaufnahmen (Erstaufnahmen auf ITS)“.\r\n\r\n\r\nNach folgender Definition werden die COVID-Fälle an das Intensivregister übermittelt: Ans Intensivregister werden nachgewiesene Infektionen mit SARS-CoV-2 gemeldet. Das bedeutet, dass sobald ein positives COVID-19-Testergebnis vorliegt, dieser Fall als solches gezählt wird. Dabei sollen auch entisolierte COVID-19-Patient*innen (trotz nun negativem PCR-Test) in die Zählung einbezogen werden, die weiterhin in Folge Ihrer COVID-Erkrankung intensivmedizinisch behandelt werden müssen. Dies gilt auch für Patient*innen, die einen positiven PCR-Test haben, aber nicht erkrankt sind (weil z.B. geimpft) und auf ITS wegen eines anderen Leidens liegen. (Nochmal nachzulesen in der FAQ: „Welche tagesaktuellen Fallzahlen zu COVID-19 Patient*innen auf Intensivstation werden erfasst?“ unter https://www.intensivregister.de/#/faq).\r\n\r\n\r\nDie Angaben aus den Tabellen 3 und 4 des Wochenberichts beruhen hingegen auf den IfSG-Meldedaten. Wie den Definitionen und Erläuterungen im Wochenbericht zu entnehmen ist, werden dabei nur symptomatische COVID-19-Fälle erfasst, also symptomatischen Fälle, für welche zu „Klinische Information vorhanden“ ein „Ja“ angegeben wurde, und für die aus den übermittelten Angaben hervorgeht, dass sie entweder ungeimpft waren, eine abgeschlossene Grundimmunisierung oder eine Auffrischimpfung erhalten haben. Symptomatische Fälle mit unbekanntem Impfstatus und Fälle, für die nur eine unvollständige Impfserie angegeben war, wurden ausgeschlossen.\r\n\r\n\r\nEin Vergleich der Belegungszahlen des Intensivregisters mit den IfSG-Meldedaten aus dem Wochenbericht ist daher aus besagten Gründen nicht möglich.\r\n\r\n\r\nIm Weiteren ist Ihr Antrag im Hinblick auf Daten die Daten Intensivregisters abzulehnen, weil die Krankenhäuser an das Intensivregister lediglich den Impfstatus, aber nicht das konkrete Datum der Impfung übermitteln (siehe hierzu https://diviexchange.blob.core.windows.net/$web/Impfstatus_Definitionen_zum_Download_im_IR.pdf) Daher liegen uns insoweit keine amtlichen Informationen i.S.d. §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vor.\r\n\r\n\r\nAuch soweit sich Ihr Antrag auf die auf den IfSG-Meldedaten beruhenden Angaben bezieht, ist dieser abzulehnen. Das RKI wertet die ihm übermittelten Daten nach relevanten Gesichtspunkten aus und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Auswertungen auf seiner Internetseite. Eine tabellarische Auswertung der Impfstatus der symptomatischen COVID-19-Fälle findet sich, wie bereits erläutert, jeweils in den Wochenberichte des RKI, aufgeschlüsselt nach Altersgruppen, Hospitalisierung, Betreuung auf der Intensivstation und Todesfällen (siehe https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html).\r\n\r\nEine ausführliche Beschreibung und Interpretation der Daten sowie deren Limitationen wird ebenfalls im o.g. Wochenbericht des RKI veröffentlicht.\r\n\r\nEine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem RKI nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht, insbesondere nicht auf Auswertung von Daten nach bestimmten Kriterien. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.\r\n\r\n\r\nSollten Sie eine förmliche Bescheidung nebst Rechtsbehelfsbelehrung wünschen, teilen Sie uns dies bitte mit, dann schicken wir Ihnen diese an Ihre im Antrag genannte Postanschrift.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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