GET /api/v1/message/671145/?format=api
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    "subject": "AW: Treffen mit BioNTech [#240921]",
    "content": "Sehr Antragsteller/in\n\r\n\r\nzu Ihrem unten stehenden Antrag teile ich Ihnen Folgendes mit.\r\n\r\n\r\nDie beantragten Informationen einer Aufstellung zu „Gesprächen, Videokonferenzen und Treffen zwischen Vertreter*innen der Firma BioNTech, inklusive von BioNTech Beauftragten Unternehmen, wie z.B Beratungsfirmen, und Beschäftigten des Bundesgesundheitsministeriums im Zeitraum Juni 2020 bis Februar 2022\" sind im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) so weder in den jeweiligen Akten hinterlegt noch werden die hierzu von Ihnen erbetenen Daten gesondert erfasst.\r\n\r\n\r\nAus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich zwar ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Absatz 1 IFG, allerdings kein Anspruch auf die Erstellung von neuen Informationen. Herauszugeben sind amtliche Aufzeichnungen im Sinne des § 2 Nummer 1 IFG. Nicht vorhandene Aufzeichnungen müssen nicht generiert werden. Jeder Anspruch auf Informationszugang setzt voraus, dass die begehrten Informationen bei den in Anspruch genommenen Stellen tatsächlich vorhanden sind (BVerfG, Beschl. v. 20.6.2017 – 1 BvR 1978/13, ZD 2017, 476; BVerwG, Beschl. vom 27. 5. 2013 – 7 B 43/12, NJW 2013, 2538). Eine Behörde ist nicht verpflichtet, Informationen extra für den Antragsteller zu erschaffen, z.B. durch Auswertungen und Aufbereitung von vorhandenen Informationen (VG Berlin, Urt. v. 12.10.2009 - 2 A 20/08). Letzteres wäre in diesem Fall erforderlich.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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    "sender": "Bundesministerium für Gesundheit",
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    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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