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"subject": "Ihr Antrag auf Informationszugang - Öffentliche Vergabe in NRW [#239001]",
"content": "Die Präsidentin\ndes Landesrechnungshofs\nNordrhein-Westfalen\n\nPr1-01.02.07-000057-2022-0000424\n\nIhr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen und dem Verbraucherinformationsgesetz vom 27.01.2022\n\n\nSehr Antragsteller/in\n\nSie bitten mit E-Mail vom 27.01.2022 um Übersendung folgender Informationen:\n\nAlle vom Landesrechnungshof NRW oder in seinem Auftrag erstellten (Prüf-)Berichte zur öffentlichen Vergabe in NRW, sowohl auf Landes- als auch Kommunalebene, mit besonderem Augenmerk auf den Unterschwellenbereich, insbesondere:\n- Falls vorhanden, Berichte zur Compliance vergebender Stellen in NRW mit geltenden europäischen, bundesweiten und landesspezifischen Bestimmungen\n- Falls vorhanden, Berichte zu Digitalisierungs- und E-Governance-Vorhaben mit Bezug zur öffentlichen Vergabe\n\n\nIhren Antrag auf Zugang zu diesen Informationen muss ich aufgrund der nachfolgend aufgeführten Gründe leider ablehnen:\n\nGemäß § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten öffentlichen Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei dieser Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Informationen in diesem Sinne sind nach § 3 IFG NRW alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Jedoch unterliegt der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRH NRW) dem Anwendungsbereich des IFG NRW nur insoweit, als von ihm Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden (§ 2 Abs. 2 IFG NRW). Ihr Antrag berührt den Prüfungsbereich des LRH NRW, welcher von den Regelungen des IFG NRW nicht erfasst wird. Prüfungsergebnisse kann der LRH NRW gemäß § 96 Landeshaushaltsordnung NRW (LHO NRW) nur den zuständigen Stellen bzw. dem Landtag oder dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen zuleiten; eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur für solche Prüfungsergebnisse, die wegen ihrer Bedeutung im Jahresbericht (§ 97 LHO NRW) oder in einem Sonderbericht (§ 99 LHO NRW) öffentlich zugänglich gemacht werden. Diesbezüglich verweise ich auf die Veröffentlichungen auf der Homepage des LRH NRW unter https://lrh.nrw.de/index.php/veroeffentlichungen.\n\nAus diesem Grund bitte ich um Verständnis dafür, dass ich Ihnen die erbetenen Informationen leider nicht zukommen lassen kann. Durch die genannten Vorschriften wird letztlich die Unabhängigkeit und damit die Wirksamkeit der externen Finanzkontrolle in NRW geschützt.\n\nAuf Ihr Recht nach § 13 Abs. 2 IFG NRW weise ich Sie nach § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW hin. Danach hat jeder das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (www.ldi.nrw.de<http://www.ldi.nrw.de>) als Beauftragte bzw. Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen.\n\nDa nicht erkennbar ist, welche Umweltinformationen im Sinnes des § 2 Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz (UIG Bund) betroffen sein könnten, muss Ihr Antrag auch insoweit abgelehnt werden. Inwieweit das UIG NRW für den LRH NRW gilt, bedarf daher hier keiner näheren Erörterung.\n\nEin Anspruch nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) besteht ebenfalls nicht, da Sie keine Auskünfte über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen, begehren (§ 1 VIG). Im Übrigen weise ich darauf hin, dass der LRH NRW als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nach § 2 Abs. 3 VIG keine informationspflichtige Stelle im Sinne des VIG ist.\n\nDiese Entscheidung ergeht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW und § 5 UIG NRW gebührenfrei.\n\nIch bitte aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten darum, die personenbezogenen Daten sowie die Kontaktdaten von Bearbeitern meines Hauses nicht öffentlich zugänglich zu machen.\n\nFür Ihr Interesse an der Arbeit des LRH NRW bedanke ich mich und stehe für Fragen gern zur Verfügung.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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