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"subject": "Anfrage nach dem IFG NRW",
"content": "Sehr Antragsteller/in\n\nIhre E-Mail vom 18.01.20222 habe ich erhalten.\n\nDie von Ihnen gewünschten Informationen umfassen eine Vielzahl von schutzwürdiger Informationen. Insbesondere ist eine Vielzahl von personenbezogenen Daten betroffen Diese personenbezogenen Daten stehen einem Informationszugang grundsätzlich entgegen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass einer der Ausnahmetatbestände in § 9 Abs. 1 a) bis e) vorliegt und daher ein Informationszugang zu den schutzwürdigen Informationen eröffnet ist.\n\nAuch die vorherige Einholung einer Einwilligung aller betroffenen Personen ist aufgrund des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich. Aufgrund des Umfangs des Aktenkonvoluts ist eine Vielzahl von Personen betroffen, sodass eine Einholung einer Einwilligung aller betroffenen Personen mit vertretbarem Aufwand möglich ist.\n\nAus diesem Grunde ist für eine Informationsgewährung die Abtrennung bzw. Schwärzung der personenbezogenen Daten notwendig. Hierdurch erfordert die Beantwortung Ihres Auskunftsersuchens einen außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand (§10 Abs.2 IFG).\n\nDeshalb ist für die Auskunft eine Gebühr gemäß § 11 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) zu erheben. Hierbei darf gemäß der Anlage zur Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) Nr. 1.3.3 eine Gebühr zwischen 10 bis 1.000 Euro erhoben werden. Daneben entstehen gemäß Nr. 3.1 Gebühren für Auslagen in Höhe von 0,10 Euro je DIN-A4 Kopie.\n\nDer von Ihnen begehrte Vorgang umfasst derzeitig 12 Verwaltungsakten und besteht insgesamt aus ca. 1.760 Seiten. Aufgrund der Vielzahl an personenbezogenen Daten innerhalb des Aktenvorgangs ist von einer Bearbeitungszeit je Verwaltungsakte (Abtrennung bzw. Schwärzung personenbezogener Daten) von mindestens 1,5 bis 2 Stunden zu rechnen. Somit ergibt sich ein voraussichtlicher Arbeitsaufwand in Höhe von 21 bis 28 Stunden. Diese Tätigkeit muss aufgrund ihrer fachlichen Anforderung von einem Beschäftigten des gehobenen Dienstes durchgeführt werden.\n\nEs ergibt sich somit nachfolgende voraussichtliche Kostenberechnung:\nKostenart\nKosten bei einem Arbeitsaufwand von 21 Std.\nKosten bei einem Arbeitsaufwand von 28 Std.\nGebühren nach Nr. 1.3.3\nAnlage zur VerwGebO IFG NRW Berechnung des Stundensatzes anhand Runderlass vom 17.04.2019 - 14-36.08.06 -\n\n21 Std. x 74,41 Euro = 1.562,61 Euro\n28 Std. x 74,41 Euro = 2.083,48 Euro\n\nAuslagen nach Nr. 3.1\n1.760 Seiten x 0,10 Euro = 176,00 Euro\n1.760 Seiten x 0,10 Euro = 176,00 Euro\n\nSumme\n1.738,61 Euro\n2.259,48 Euro\n\nSomit würden nach dem Gebührentarif Gebühren gemessen an dem Verwaltungsaufwand in Höhe von voraussichtlich 1738,61 Euro bis 2.259,48 Euro für die Bearbeitung Ihrer Auskunft entstehen.\nBei der Gebühr nach Nr. 1.3.3 der Anlage zur VerwGebO IFG NRW handelt es sich um eine sogenannte Rahmengebühr. Die Festlegung der Höhe der Gebühr erfolgt im Rahmen des Ermessens der auskunftspflichtigen Behörde. Bei der Bemessung der Gebührenhöhe sind neben dem Verwaltungsaufwand auch die weiteren Umstände zu berücksichtigen. Die Gebühr soll einerseits den mit der Auskunft verbundenen Verwaltungsaufwand angemessen ausgleichen und andererseits zugleich in einem angemessenen Verhältnis zu dem Auskunftsersuchen stehen.\n\nIm Rahmen der Gebührenfestsetzung ist der als sehr hoch anzusehende Verwaltungsaufwand ausreichend zu berücksichtigen. Zugleich sind Gründe die Gebühr deutlich zu ermäßigen derzeitig nicht ersichtlich. In Ausübung des Ermessens wird somit eine hohe, aber noch unterhalb des Höchstbetrages liegende, Gebühr in Höhe von voraussichtlich 1000,00 Euro für Ihre Auskunft erhoben werden.\n\nBitte teilen Sie innerhalb von 2 Wochen mit, ob Sie weiterhin die Bearbeitung Ihrer Auskunft begehren oder den Antrag zurücknehmen. Bei einer Antragsrücknahme entstehen keine Gebühren.\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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