HTTP 200 OK
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"subject": "Ihre Anfrage vom 11.01.2022: Spende Gates Foundation (500.000 Dollar) [#237276] (Unser Zeichen: 2.13.04/0004#0021)",
"content": "Sehr geehrter Herr Schmidt, \r\n\r\nwir kommen zurück auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: \r\n\r\nDem Robert Koch-Institut (RKI) liegen keine amtlichen Informationen zur Ihrer Anfrage nach §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vor. Das RKI hat keine Spenden durch die Bill&Melinda Gates Foundation erhalten.\r\n\r\nDie Zulässigkeit der Annahme von unentgeltlichen Zuwendungen (d. h. insbesondere auch von Spenden) durch die Bundesverwaltung wird durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen) geregelt, die im Internet öffentlich abrufbar ist. \r\n\r\nDas Bundesministerium des Innern und für Heimat legt dem Deutschen Bundestag jährlich einen umfassenden Bericht zu Sponsoringleistungen/unentgeltlichen Zuwendungen Privater an die Bundesverwaltung im Rahmen des Integritätsberichts (früher: Sponsoringbericht) vor und veröffentlicht diese Berichte im Internet.\r\n\r\nAls Ressortforschungsinstitut wirbt das RKI in Ergänzung zu der Grundfinanzierung des Instituts aus dem Bundeshaushalt für konkrete Projekte (inhaltliche und zeitliche Begrenzung) auch Drittmittel von nationalen und internationalen Fördermittelgebern ein. Zu diesen Fördermittelgebern zählen auch Vereine, wie zum Beispiel die Deutsche Forschungsgemeinschaft, und Stiftungen, wie z.B. die Volkswagenstiftung. Dem geht jeweils ein Antragsverfahren beim Drittmittelgeber voraus. Die Verwendung der Mittel darf dann entsprechend der jeweiligen Vorgaben des Drittmittelgebers ausschließlich für das beantragte Projekt erfolgen. Dies ist gegenüber dem Drittmittelgeber zu belegen.\r\n\r\nDas RKI hat für die Durchführung zweier Projekte Drittmittel von der Bill&Melinda Gates Foundation erhalten. Einzelheiten dazu sind auf der Homepage der Bill&Melinda Gates Foundation öffentlich abrufbar.\r\n\r\nIm Übrigen weisen wir darauf hin, dass nach dem Informationsfreiheitsgesetz (§§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 IFG) kein Anspruch auf Auswertungen, Erläuterungen oder Beschaffung von Informationen besteht. Im Übrigen sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 3 UIG, § 1 VIG) nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Robert Koch-Institut",
"status_name": "Anfrage abgeschlossen",
"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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