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"subject": "AW: Gefahrenabwehr, Ihre Anfrage vom 19.05.2017 [#21458]",
"content": "Sehr geehrt<< Anrede >>\n\r\ndanke für Ihre zügige Antwort, jedoch widerspreche ich erneut, dass Sie das wesentliche Informationsbedürfnis mit Ihrer E-Mail vom 19. Mai beantwortet hätten, meine Bitte um Vermittlung des LDI BW halte ich deswegen aufrecht.\r\n\r\nIhre Antwort zeigt in meinen Augen eine grundsätzliche Schwäche Ihres Ministeriums bei der Anwendung des LIFG. Daher habe ich im Ministeriums u.a. nach (internen) Anwendungshilfen angefragt (1).\r\n\r\nDie Prüfung des berechtigten Informationszugangs nach LIFG BW durch meinen Antrag beschreiben sie pauschal mit dem Satz \"Ein Anspruch nach dem LIFG scheidet dann aus, wenn allgemeine Anfragen, Rechtsberatung, Gesetzesanalysen, verwaltungsinternen Abläufe, Bearbeitungsregeln oder die Klärung von Rechtsauffassungen bei der Behörde abgefragt werden.\" ohne im Detail das Ergebnis oder die Eigenschaft meiner Anfrage zu nennen (fehlende logische nachvollziehbarkeit).\r\n\r\nSie nennen aber auch keine Quellen für Herleitung dieser 4 Kriterien des LIFG BW - sie stehen so nicht im LIFG BW und sind somit eine Interpretation des Gesetzestext. Im einzelnen:\r\n\r\n1. \"allgemeine Anfragen\"\r\nDies ist eine unzulässige Verkürzung/Verdrehung von § 9 Abs. 3 Num 1,4 und 5 LIFG BW.\r\n\r\n2. \"Rechtsberatung\"\r\nDie Frage nach dem Ministerium vorliegende Informationen und Kenntnisse ist keine Rechtsberatung. Zudem verwenden bundesweit gerne das Argument \"wir dürfen keine Rechtsberatung durchführen\" und missachten dabei \"Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung\" § 25 LVwVfG BW (als Beispiel für BW). Der Streitfall ob ein Landesminsterium eine Pflicht nach § 25 LVwVfG BW hat, wenn es um einen Antrag bei einer unteren Behörde geht, diese aber dem § 25 LVwVfG nicht nachkommt ist für diesen Antrag nicht relevant, da mein Antrag beim Landesumweltministierum gestellt ist.\r\n\r\n3. \"Gesetzesanalysen\"\r\nVorliegende Gesetzesanalysen sind eindeutig durch das LIFG BW abgedeckt und kein Ausschlussgrund. Liegt eine vorherrschende Ansicht zur Anwendung eines Gesetzes im Ministerium nur mündlich vor, so ist diese Information ebenfalls durch das LIFG BW gedeckt (es heist Informationsfreiheitsgesetz und nicht Aktenfreiheit).\r\nEine Analyse eines Gesetzes i.S. § 25 LVwVfG ist eines Auskunftspflicht, die bereits vor dem LIFG BW bestand. Ein Bürger muss bei seinem Begehren sich nicht explizit auf § 25 LVwVfG berufen, dies ist eines Amtspflicht. \r\n\r\n4. \"Verwaltungsinterne Abläufe, Bearbeitungsregeln\"\r\nBeim IFG werden diese Punkte bundesweit erfolgreich abgefragt. (Vielleicht kann jemand hierzu Gerichtsurteile beisteueren) Aus dem Gesetzestext des LIFG BW ist nicht erkennbar, warum dieses rechtswirksame Auschlußgründe sein sollen.\r\n\r\n5. \"Klärung von Rechtsauffassungen bei der Behörde abgefragt werden\"\r\nSiehe Punkt 3.\r\n\r\nAlso keiner der angeblich existierenden 5 pauschalen Ablehnungsgründen ist nachvollziehbar oder wirksam.\r\n\r\nGerade weil das LIFG BW noch in der Einführung steht und wäre es hilfreich, wenn dass Landesumweltministerium nicht diffuse pauschale Begründungen in den Raum stellt, sondern auf den Antrag und Begründungen eingeht und Argumente sorgsam und juristisch nachvollziehbare begründet. Eine sorgsame Klärung, besonders transparent und publik über Frag-den-Staat, kann als Referenz zur Effizienz bei der Anwendung des LIFG BW und Vermeidung von Streitfällen beitragen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\r\nDipl.-Ing.(FH) Robert Michel\r\n\r\nVerweis:\r\n(1) https://fragdenstaat.de/a/21636\n\nAnfragenr: 21458\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nRobert Michel\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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