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"subject": "Vermittlung bei Anfrage „Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW“ [#21458]",
"content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\n\nich bitte weiterhin um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier:\n\nhttps://fragdenstaat.de/a/21458\n\nMein Vermittlungsersuch vom 19.05. ist auch nach der Antwort des Bürgerbeauftragten vom 24.04. aktuell. Telefonisch erklärten Sie am 19.05. dass Sie eine Reaktion des Ministeriums vor einer Vermittlung abwarten werden. Diese liegt jetzt vor, ich bitte um Klärung.\n\nAuffällig, und wohl von grundsätzlicher Bedeutung zur Gewährung der Informationsfreiheit in der Praxis ist, so finde ich, wie pauschal und diffus, wie wenig juristisch klar begründet die 5 angeblich existierende Ablehnungsgründe vorgetragen werden. Ich bitte Sie, diese 5 einzeln zu prüfen und detailiert zu kommentieren.\n\nBei dieser Gelegenheit bitte ich um Auskunft/Beratung in welchem Rahmen §§ 25,26 LVwVfG BW nach Ansicht des LDI Bedeutung im Zusammenspiel mit dem LIFG BW entfaltet. Z.B. falls der Rechtsrahmen zur Polizeibehörde vom Ministerium noch nie geklärt wurde und intern nicht klären kann, ob hiernach externe Rechtsbeurteilungen von anderen Ministerien oder externen Juristen eingeholt werden darf (oder bei entsprechender Ermessungsreduzierung zu Null, muss).\n\nÜberraschend finde ich auch, dass nach telefonischer Auskunft dem LDI keine Anwendungshilfen für das LFIG BW im Ministerium bekannt sind. Ich habe hierzu beim Staatsministerium und dem UM jeweils eine Anfrage gestellt (1)(2). Das Warten auf einen privaten Handkommentar(3) entbindet die Behörden nicht, den Vollzug des LIFG sicherzustellen.\n\nDa es sich nicht allein um Anwendung eines neuen Gesetzes handelt, sondern der Informationszugang ein Paradigmawechsel mit weitreichenden Möglichkeiten der Einsichtnahme durch Bürger ist, bekommt die politische Vorgabe und Führung in dem Ministerium eine besondere Rolle zu. Ohne Anwendungshilfen und klare Vorgaben von oben, fehlt möglicherweise die Ermunterung, der Freiraum für einen Bürgerbeauftragten, das LIFG umzusetzen.\n\nWelche Möglichkeiten bietet das Verwaltungsrecht mir oder Ihre Vermittlung Ihnen, die Leitung des Ministeriums, oder die Landesregierung bei der (grundsätzlichen) Klärung mit einzubeziehen (Anfrage auch i.S.d. LVwVfG BW)?\n\nMit freundlichen Grüßen,\nDipl.-Ing(FH) Robert Michel\n\nVerweise:\n(1) https://fragdenstaat.de/a/21599\n(2) https://fragdenstaat.de/a/21636\n(3) Debus, Alfred G.: Informationszugangsrecht Baden-Württemberg : Handkommentar. - 1. Auflage , 2017. - 504 Seiten . - 978-3-8487-1697-5\n\nAnfragenr: 21458\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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