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    "subject": "Re: Auskünfte aus dem Altlastenkataster [#241367]",
    "content": "Sehr Antragsteller/in\n\nzu Ihrer Anfrage \"Auskünfte aus dem Altlastenkataster [#241367]\", Antrag \nnach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG teile ich Ihnen \nFolgendes mit:\n\nzu a) \nBei den Informationen aus dem Kataster der Altablagerungen und \nAltstandorte der Landeshauptstadt Düsseldorf handelt es sich um \nUmweltinformationen. Die Auskünfte daraus bzw. die Weitergabe der \nKatasterdaten unterliegen damit den Regelungen des \nLandesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) und des Umweltinformationsgesetzes \nNRW (UIG NRW) in Verbindung mit dem UIG des Bundes. Jede Anfrage wird \nindividuell anhand der rechtlichen Maßstäbe dieser Gesetze beurteilt. \nDaher bedarf es keiner besonderen Verfahrensanweisung.\n\nzu b)\nDie Erteilung einer Auskunft ist keineswegs nur mit der Einwilligung des \njeweiligen Eigentümers möglich. Hierbei handelt es sich um einen Service \ndes Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz. In der überwiegenden Zahl der \nAnfragen erfolgen diese im Rahmen von Grundstücksgeschäften. Dabei ist \nzwischen Verkäufer und Erwerber bereits ein Einvernehmen hergestellt. Mit \neiner solchen Einwilligung wird die zuständige Behörde lediglich im \nVorfeld von zusätzlichen Prüfungsschritten entbunden, da damit bereits die \nAusschlusstatbestände des UIG verneint werden. Die Bitte um eine \nEinverständniserklärung dient damit allein dem Interesse einer \nbeschleunigten Auskunftserteilung und ist nicht etwa eine Vorbedingung.\n\nAuch wenn die Kenntnis über Altlasten im Einzelfall im öffentlichen \nInteresse liegen kann, sind die Rechte der betroffenen Informationsinhaber \n- hier die Grundstückseigentümer - nicht schrankenlos aufgehoben.\n\nWie Sie selbst in Ihrem Antrag anführen, sehen Sie z.B. für Ihre Anfrage \nkeine Ausschlussgründe. Die Feststellung, ob und ggf. welche \nAusschlussgründe nach dem UIG vorliegen, ist eine originäre behördliche \nAufgabe, die individuell in jedem Fall geprüft werden muss. Kann die \nBehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen nicht sicher \neine Abwägungsentscheidung darüber treffen, ob die im UIG aufgeführten \nAusschlusstatbestände zutreffen (könnten), ergibt sich für die Behörde die \nNotwendigkeit zu weiteren Prüfungsschritten. Das kann dann auch dazu \nführen, dass die betroffenen Informationsinhaber (Grundstückseigentümer) \nvor der Entscheidung anzuhören sind. Letztlich haben diese in einem \nRechtsstaat immer auch die legitime Möglichkeit den Versuch zu \nunternehmen, derartige Auskunftsbegehren gerichtlich abzuwehren, soweit \nsie sich in ihren Rechten verletzt sehen.\n\nDiese Auskunft ergeht gebührenfrei.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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            "Re: Auskünfte aus dem Altlastenkataster [#241367]"
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    "sender": "Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf",
    "status_name": "Anfrage abgeschlossen",
    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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