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"subject": "Strategischer Ausbau der Solarenergie [#241953]",
"content": "Sehr Antragsteller/in\nmit E-Mail vom 26. Februar 2022 beantragten Sie Einsicht in amtliche Informationen zu geplanten Änderungen zur steuerlichen Behandlung und weiteren Bürokratiehürden beim Bau einer Photovoltaikanlagen auf einem Mehrfamilienhaus.\r\nHierzu ergeht folgende Entscheidung:\r\n\r\n 1. Ihr Antrag wird abgelehnt.\r\n 2. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei.\r\n1. Ein Anspruch auf Informationszugang gemäß § 1 Abs. 1 IFG besteht im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht:\r\nDas Informationsbegehren zur ersten Teilfrage (steuerliche Behandlung) war nach § 9 Abs. 3 IFG abzulehnen, weil die vorhandenen Informationen auf zumutbare Weise aus den zugänglichen Quellen beschaffbar sind, nämlich über allgemein zugängliche Internetseiten.\r\nDas Informationsbegehren zur zweiten Teilfrage (Änderungen hinsichtlich weiterer Bürokratiehürden) war nach § 4 Abs. 1 IFG abzulehnen, weil die Herausgabe von Entwürfen zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung den Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde.\r\n\r\nZu Ihren Fragen im Einzelnen:\r\na) steuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen\r\nDie steuerliche Behandlung von kleinen Photovoltaikanlagen ist beispielsweise unter https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/photovoltaik#Steuer oder https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/ nachzulesen. Anlagenbetreiber können wählen die Anlage gewerblich, also Regelbesteuerung mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, oder privat, also bei Eigenversorgung zumeist ohne steuerlichen Aufwand, zu betreiben. Für Anlagen unter 10 kW gelten weitere Vereinfachungen, die unter den obigen Links dargestellt werden.\r\nb) geplante Änderungen hinsichtlich weiterer Bürokratiehürden\r\nDer Koalitionsvertrag vom November 2021 sieht im Abschnitt „Erneuerbare Energien“ (S. 55 f.) unter anderem vor, die Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen anzupassen. Dazu werden die Stromgestehungskosten ermittelt sowie Annahmen über die zukünftige Strompreisentwicklung getroffen. Momentan finden zu diesem und zu weiteren Themen Fachgespräche mit Verbänden der erneuerbaren Energien statt.\r\nGrundsätzlich soll die Unterscheidung zwischen entweder einem Lieferverhältnis (z.B. Mieterstrom) oder der Eigenversorgung (d.h. Anlagenbetreiber und Stromkunde sind personenidentisch) beibehalten werden. Die von Ihnen geplante Mieterstromanlage bedingt ein Lieferverhältnis zu den einzelnen Mietern.\r\nAllerdings ist im Zuge der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auch geplant, die Volleinspeisung wieder attraktiv zu gestalten. Dabei würde auf Eigenversorgung im Gebäude verzichtet und der Strom vollständig in das Netz eingespeist. Der Vergütungssatz wird so ausgestaltet, dass die Anlage auch ohne Eigenversorgung wirtschaftlich betrieben werden kann. Zwischenstände zur Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes können Sie der Tagespresse sowie verschiedenen Fachportalen entnehmen (z.B. pv magazine<https://www.pv-magazine.de/>).\r\n\r\n\r\n 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG. Danach sind einfache Auskünfte gebühren- und auslagenfrei.\r\n\r\nWir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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