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"subject": "Landratsamt Waldshut: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz [#240273]",
"content": "Sehr Antragsteller/in\n\nmit E-Mail vom 08.02.2022 haben Sie bei unserer Behörde einen Antrag nach Landesinformationsfreiheitsgesetz gestellt. Darauf erteilen wir die folgenden Informationen:\n\nDer Datenaustausch mit anderen Vollzugsbehörden ist in Baden-Württemberg über die Coronaverordnung Datenverarbeitung gesetzlich geregelt. Das Land hat hierfür nach § 1 Abs. 1 CoronaVO Datenverarbeitung ein automatisiertes Bereitstellungs- und Abfrageverfahren über eine gesicherte Datenplattform eingerichtet. Das Gesundheitsamt exportiert die ermittelten Fall- und Kontaktpersonendaten arbeitstäglich in die vorgeschriebene Plattform. Wie häufig andere Vollzugsbehörden auf diese Daten zugreifen, ist dem Gesundheitsamt nicht bekannt.\n\nDarüber hinaus dürfte Ihrem Antrag der Ablehnungsgrund nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG entgegenstehen. Eine über die oben genannte Antwort hinausgehende Bearbeitung würde für das Gesundheitsamt einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen, denn es gibt neben dem oben genannten Bereitstellungs- und Abfrageverfahren keine Datenbank, in der externe Anfragen zu Kontaktnachverfolgungsdaten erfasst wären. Das Gesundheitsamt müsste daher in jeder einzelne Akte der Infizierten nachschauen, ob es eine externe Anfrage gab. Bei über 24.000 Infizierten würde diese Recherche die eigentliche Kernaufgabe des Gesundheitsamts erheblich behindern.\n\nSollten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid begehren, bitten wir um entsprechende Mitteilung.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Landratsamt Waldshut - Gesundheitsamt",
"status_name": "Anfrage abgeschlossen",
"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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