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"subject": "AW: Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen [#238927]",
"content": "Sehr Antragsteller/in\n\r\n\r\nich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz und erteile folgende Auskünfte.\r\n\r\n\r\nZu Ihrer ersten Frage: Es gibt keine Verpflichtung, dass Solidargemeinschaften die Anzahl ihrer Mitglieder veröffentlichen. Expertenschätzungen gehen von mehr als 20.000 Menschen aus, die in mehreren Solidargemeinschaften mit dezentralen Strukturen zusammengeschlossen sind (vgl. Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages WD9 - 3000 -038/17). Hinzu kommen etwa 30.000 Mitglieder von Pfarrvereinen in Baden, Württemberg und der Pfalz.\r\n\r\n\r\nZu Ihrer zweiten Frage: Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens hat das Bundesministerium für Gesundheit eine Recherche in Auftrag gegeben, bei der folgende Solidargemeinschaften ermittelt wurden:\r\n\r\n• Artabana Deutschland Solidargemeinschaft e. V. (AD e. V.)\r\n\r\n• Solidago Bundesverband Solidargemeinschaft für Gesundheit e. V.\r\n\r\n• Spar- und Unterstützungsverein von Polizeibeamten im Oldenburger Münsterland e. V. (SUV-Vechta)\r\n\r\n• Samarita Solidargemeinschaft e. V.\r\n\r\n• Unterstützungskasse der JVA Bielefeld e. V.\r\n\r\n• Spargemeinschaft und Unterstützungskasse der Polizei Münster von 1974 (SPUKA)\r\n\r\n• Evangelischer Pfarrverein in Baden e. V.\r\n\r\n• Werk gegenseitiger Hilfe des Vereins Pfälzischer Pfarrerinnen und Pfarrer e. V.\r\n\r\n• Solidarfonds des Pfarrerinnen- und Pfarrervereins in der evangelischen Kirche Hessen und Nassau e. V.\r\n\r\n\r\nIhre dritte, vierte und fünfte Frage werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet: Das Bundesministerium für Gesundheit hat gegenüber den nachfolgend aufgeführten Solidargemeinschaften bestätigt, dass ein testiertes Gutachten über die dauerhafte Leistungsfähigkeit gemäß § 176 Absatz 3 SGB V vorgelegt wurde. Zudem wurde gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit belegt, dass die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 176 Absatz 1 SGB V vorliegen.\r\n\r\n• SOLIDAGO – Bundesverband Solidargemeinschaft für Gesundheit e. V.\r\n\r\n• Verein Pfälzischer Pfarrerinnen und Pfarrer e. V.\r\n\r\n• Samarita Solidargemeinschaft e. V.\r\n\r\n• Spargemeinschaft und Unterstützungskasse der Polizei Münster von 1974 (SpUKa) e. V.\r\n\r\n• Spar- und Unterstützungsverein von Polizeibeamten im Oldenburger-Münsterland e. V.\r\n\r\n• Unterstützungskasse der Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Bielefeld e.V.\r\n\r\n\r\nZu Ihrer sechsten Frage: Eine Veröffentlichung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die von einer Bestätigung gemäß § 176 SGB V mittelbar betroffenen Stellen werden in geeigneter Weise über die bestätigten Solidargemeinschaften in Kenntnis gesetzt.\r\n\r\n\r\nDiese Auskünfte erhalten Sie gebührenfrei.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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