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    "subject": "Ihre Anfrage beim BfN vom 01.03.2022",
    "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\nvielen Dank für Ihre Anfrage vom 01.03.2022. Leider können wir zu dem\nvon Ihnen mitgeteilten Sachverhalt keine Auskunft erteilen, da der\nVollzug der insoweit maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht dem Bundesamt\nfür Naturschutz, sondern den Naturschutzbehörden der Bundesländer\nobliegt. Diese Zuständigkeit basiert nicht zuletzt auf praktischen\nErwägungen, denn die Landesbehörden können die Umstände vor Ort am\nbesten einschätzen. Dabei ist das Bundesamt für Naturschutz keine den\nLänderbehörden vorgesetzte Behörde. Daher bitten wir um Nachsicht,\nwenn wir uns im Folgenden auf allgemein gehaltene Hinweise zu den\nRechtsgrundlagen beschränken.\n\nFür ein Natura 2000-Gebiet (darunter FFH-Gebiete) gilt zunächst die\nallgemeine Schutzvorschrift des § 33 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),\ndie auf europarechtlichen Vorgaben beruht. Danach sind alle\nVeränderungen und Störungen unzulässig, die hinsichtlich\nErhaltungsziele und Schutzzweck zu einer erheblichen Beeinträchtigung\nführen können. In Naturschutzgebieten sind gemäß § 23 BNatSchG alle\nHandlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des\nGebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung\nführen können nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Diese\nallgemeinen Vorgaben werden für die jeweiligen Schutzgebiete durch\nSchutzgebietsverordnungen konkretisiert, wo neben der Ausweisung des\nGebietes bestimmte Schutzziele sowie Verbote und Gebote festgelegt\nwerden.\n\nIn den Schutzgebietsverordnungen von Natura 2000-Gebieten und\nNaturschutzgebieten sind landwirtschaftliche Tätigkeiten (wie z.B. der\nAckerbau) in der Regel nicht pauschal verboten. Oftmals gibt es\npunktuelle Einschränkungen, bspw. in Form von\nBewirtschaftungseinschränkungen. Daneben existieren weitere\ngesetzliche Vorgaben speziell für Schutzgebiete, insbesondere zum\nEinsatz von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten. Nach § 4 der\nPflanzenschutzmittel-Anwendungsverordnung dürfen bestimmte\nPflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten und weiteren Schutzgebieten,\nausgenommen Trockenmauern im Weinbau, nicht angewendet werden. Dieses\nVerbot gilt auch für Natura 2000-Gebiete, ausgenommen Flächen zum\nGartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und weiteren bestimmten\nSonderkulturen. Bis zum 30. Juni 2024 sind auch Ackerflächen in Natura\n2000-Gebieten vom benannten Verbot ausgenommen; bis dahin soll möglichst\ndurch Vertragsnaturschutz auf den Einsatz von Pflanzenschutzmittel\nverzichtet werden. Für die Anwendung bestimmter Biozidprodukte enthält §\n30a BNatSchG ein Anwendungsverbot für Naturschutzgebiete und weitere\nSchutzgebiete (nicht darunter die Natura 2000-Gebiete). Regelmäßig gibt\nes auch noch landesrechtliche Regelungen, die die landwirtschaftliche\nNutzung in Schutzgebieten zum Gegenstand haben, z.B. § 34\nNaturschutzgesetz Baden-Württemberg (Verbot von Pestiziden).           \n\nMit freundlichen Grüßen",
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