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    "content": "Sehr Antragsteller/in\n\r\n\r\ndie leider arbeitsbedingt bislang ausgebliebene Beantwortung bitte ich zu entschuldigen. Die maßgeblichen Quellen zur Beantwortung Ihres Anliegens waren allerdings bereits mitgeteilt worden. Ich komme nunmehr abschließend zurück auf Ihre letzte Anfrage, mit der Sie sich ergänzend zu folgenden Punkten zurückgemeldet hatten:\r\n\r\n\r\n\"1 g) Welche Rechte hat die Jugendvertretung (Anhörungs-, Rede- und Antragsrecht)?\r\n\r\n1 f) 3) Erhalten die Kinder und Jugendliche für Ihr Ehrenamt im Ausschuss eine Aufwandsentschädigung (Bitte mit Höhe in € falls diese abweichend zu der Aufwandsentschädigung der sachkundigen Bürger ist)?\r\n\r\n1 h) Kann die Jugendvertretung sowohl an öffentlichen als auch nicht-öffentlichen Teil von Ausschüssen teilnehmen?\r\n\r\nAus einer kurzen Übersicht ergibt sich mir das nur eine Schulgemeinschaft an diesem Ausschuss beteilgt wird. Hieraus ergeben sich folgende ergänzende Fragen:\r\n\r\nWarum wird nur diese Schulgemeinschaft beteiligt?\r\n\r\nNach welcher rechtlichen Grundlage sind die Jugendlichen im Ausschuss eingetreten (z.B. § 5 AG KJHG) ?\r\n\r\nWenn Sie auf Dokumente und die Webseite verweisen dann bitte Ich Sie ausdrücklich mir die konkreten Stellen zu nennen (entsprechendes Untermenü oder Links).\"\r\n\r\n\r\nDiesbezüglich möchte ich vorwegstellen, dass ein Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG NRW Grenzen hat. Die erbetenen Informationen sind nicht von einem Zugangsanspruch umfasst, wenn es sich um Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen handelt, für die ein Antrag auf Informationszugang gemäß § 7 Absatz 1 IFG NRW abzulehnen ist. Im Übrigen handelt es sich bei Fragen zu Begründungen – d. h., warum etwas wie gemacht wird – ferner um Informationen, deren Inhalt sich auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht, die gleichermaßen grundsätzlich vom Informationszugang ausgeschlossen sind (§ 7 Absatz 2 lit a) IFG NRW). Dies betrifft insgesamt z. B. die Frage, warum nur diese Schulgemeinschaft beteiligt werde (einzige weiterführende Schule im Stadtgebiet).\r\n\r\n\r\nDie Beantwortung Ihrer Fragen geht jedoch unabhängig davon – wie bereits mitgeteilt – dennoch aus den im Bürgerinformationssystem vorhandenen Informationen hervor (Protokolle des Ausschusses für Bildung, Soziales und Generationenfragen, die offenkundig bereits gefunden werden konnten). Ich darf insoweit erneut hierauf verweisen und bemerken, dass die Protokolle unter anderem gerade zu Recherchezwecken öffentlich zugänglich sind und darin der Diskurs bzw. die Ergebnisse enthalten sind. Darüberhinausgehende Informationen sind nicht vorhanden oder nicht vom Informationsanspruch nach dem IFG NRW umfasst (s. o.). Mithin ist der Beratungsprozess zwar grds. geschützt, jedoch dennoch abrufbar und insoweit für den Informationszugang geöffnet.\r\n\r\n\r\nEin weitergehender Antrag wird schließlich bereits deshalb abgelehnt, da die Antworten in zumutbarer Weise aus dieser allgemein zugänglichen Quelle beschafft werden können (§ 5 Abs. 4 IFG NRW) – eine detaillierte Angabe von Stellen ist aufgrund der Zumutbarkeit entbehrlich, zumal die Anzahl der angeführten Protokolle überschaubar ist. Für die weiteren Fragen (1 g), 1 f) 3) und 1 h)) gelten die Hauptsatzung der Stadt Wassenberg, die Geschäftsordnung und die Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt Wassenberg und seiner Ausschüsse sowie die Gemeindeordnung NRW (z. B. zur Frage von Stimm- und Teilnahmerechten; die Vertretung im Ausschuss bzw. beratende Mitglieder sind nicht grds. vom nicht-öffentlichen Teil ausgeschlossen; es gelten hier keine gesonderte Regelungen für den betroffenen Ausschuss bzw. die dortige Jugendvertretung). Auch diese Quellen sind sämtlich öffentlich und ohne Weiteres über die städtische Homepage oder über recht.nrw.de abrufbar.\r\n\r\n\r\nIm Übrigen sind Erläuterungen zur Anwendung von Rechtsgrundlagen ebenfalls nicht vom IFG NRW umfasst, aus dem insoweit keine (ggf. sogar unzulässige) Beratungspflicht abgeleitet werden kann. Dies gilt bspw. auch für das AG KJHG (zumal ein Jugendhilfeausschuss hier nicht eingerichtet ist).\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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