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"subject": "Ihr Antrag nach LIFG vom 15.Febr. 2022",
"content": "Sehr geehrter Herr Erath,\n\nwir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 15.02.2022 betreffend Informationen zu itslearning.\n\nVorliegend ist uns eine Herausgabe der von Ihnen begehrten Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 Landesinformationsfreiheitsgesetz nicht möglich. Im Folgenden möchten wir Ihnen die Gründe dafür näher erläutern.\n\nDas Kultusministerium befindet sich derzeit in einem laufenden Abstimmungs- und Beratungsprozess mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zum schulischen Betrieb von itslearning in Baden-Württemberg. Die von Ihnen begehrten Unterlagen sind in dem benannten Abstimmungs- und Beratungsprozess begriffen.\n\n\nDer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) übt gegenüber dem Kultusministerium die Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 51 ff. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) aus. Der Abstimmungs- und Beratungsprozess zwischen dem Kultusministerium und dem LfDI zu itslearning gestaltet sich nach den Vorgaben des Artikel 31 DSGVO. Artikel 31 DSGVO begründet eine Kooperationspflicht des Verantwortlichen beziehungsweise Auftragsverarbeiters mit der Aufsichtsbehörde.\n\nDie Zusammenarbeit zwischen dem Verantwortlichen und der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Vorgaben des Artikel 31 DSGVO dient unmittelbar der Entscheidungsvorbereitung. Dies ist hier auch ganz klar betreffend die Zusammenarbeit zu itslearning der Fall. Selbst wenn die grundsätzliche Bereitstellung von itslearning für die Schulen in Baden-Württemberg durch das Kultusministerium entschieden wurde, so ist doch das \"Wie\", nämlich die exakte Konfiguration der einzelnen Dienste, in dem aktuell laufenden Dialog mit dem LfDI abzustimmen und zu entscheiden.\n\nDie durch Artikel 54 Abs. 2 DSGVO normierte Verschwiegenheitspflicht erfasst zwingend auch den Bereich der in Artikel 31 DSGVO geregelten Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde. Wir erachten somit den benannten Abstimmungs- und Beratungsprozess als vertraulich.\n\nDie Öffentlichkeit der Beratungen und auch der darin befangenen Unterlagen hätte nachteilige Auswirkungen auf diese vertraulichen Beratungen und die Entscheidungsfindung. Wenn wir durch eine Herausgabe der Datenschutzfolgenabschätzung Öffentlichkeit der Punkte schaffen würden, die es nun gemeinsam mit dem LfDI nachzuarbeiten gilt, könnte dieser vertrauliche Prozess nachteilig beeinflusst werden.\n\nIm hier vorliegenden Bereich des Handelns der Datenschutzaufsichtsbehörde gemeinsam mit dem Kultusministerium innerhalb des gesetzlichen Rahmens des Artikel 31 DSGVO besteht die Gefahr ganz konkret darin, dass die Veröffentlichung der gegenständlichen Informationen die sensiblen Abstimmungen belastet und in der Folge deren Zweck - nämlich die datenschutzkonforme Bereitstellung von digitalen Anwendungen für die Schulen in Baden-Württemberg - gefährdet.\n\nWir weisen darauf hin, dass außerdem Anhaltspunkte für schutzwürdige Interessen geschützter Personen bestehen, so dass in jedem Fall ein Drittbeteiligungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 LIFG anzustrengen wäre.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart erhoben werden.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg",
"status_name": "Anfrage abgeschlossen",
"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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