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    "content": "Sehr geehrter Herr Beuchling,\n\n\nvielen Dank für Ihre Anfrage zu \"Steuererklärungen in leichter Sprache\" gem. §1 HmbTG. Ich kann Ihnen hierzu folgende Auskunft geben:\n\n\nSteuererklärungsformulare in leichter Sprache werden momentan weder von der Steuerverwaltung Hamburg noch von irgendeiner anderen Steuerverwaltung bundesweit angeboten. Dies liegt daran, dass solche Formulare rechtlich verbindlich zu verfassen sind und einer gerichtlichen Überprüfung standhalten müssen. Dies ist bei in leichter Sprache formulierten Vordrucken leider nicht der Fall, so dass nach derzeitiger Rechtslage keine andere Möglichkeit besteht. Lediglich Inhalte der Elster-Website sowie allgemeine Inhalte werden daher in leichter Sprache angeboten.\n\n\nNach §151 der Abgabenordnung kann eine schriftlich oder elektronisch abzugebende Steuererklärung zur Niederschrift im Finanzamt selber erklärt werden, wenn dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen weder die elektronische Übermittlung noch die Schriftform zuzumuten ist. Dazu gehört insbesondere die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme Dritter bei der Erstellung der Steuererklärung. Vorrangig müssten sich Menschen, die auf leichte Sprache angewiesen sind, daher nach geltender Rechtslage bei der Erstellung einer Steuererklärung an Angehörige der steuerberatenden Berufe oder allgemein an Angehörige wenden. Eine Hilfestellung durch Mitarbeiter im Finanzamt ist nur in begründeten Ausnahmefällen vorgesehen, aber durchaus möglich. Hier kommt es immer auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an, so dass eine allgemeine Aussage für alle Steuerpflichtigen nicht möglich ist.\n\n\nIch hoffe, Ihre Anfrage damit beantworten zu können.\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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