HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/message/676800/?format=api",
"id": 676800,
"url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/bereichsausschusse-rettungsdienst/#nachricht-676800",
"request": "https://fragdenstaat.de/api/v1/request/239220/?format=api",
"sent": true,
"is_response": true,
"is_postal": false,
"is_draft": false,
"kind": "email",
"is_escalation": false,
"content_hidden": false,
"sender_public_body": "https://fragdenstaat.de/api/v1/publicbody/8830/?format=api",
"recipient_public_body": null,
"status": "resolved",
"timestamp": "2022-03-09T16:13:08+01:00",
"registered_mail_date": null,
"redacted": false,
"not_publishable": false,
"attachments": [],
"subject": "AW: Bereichsausschüsse Rettungsdienst [#239220]",
"content": "Az.: IM6-5461-397/4\r\n\r\n \r\nSehr Antragsteller/in\n\r\nvielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bitten, die späte Antwort zu entschuldigen. \r\n\r\nGerne gehen wir zunächst nochmals auf die Stellung der Bereichsausschüsse ein: Wie bereits dargestellt, sind die Bereichsausschüsse Organe der rettungsdienstlichen Selbstverwaltung (§ 5 Rettungsdienstgesetz (RDG)), die im vorgegebenen Rahmen in eigener Zuständigkeit entscheiden. Den Rahmen bilden insbesondere das Rettungsdienstgesetz und der Rettungsdienstplan des Landes. Beide Regelungen sind auf der Internetseite des Innenministeriums veröffentlicht: https://im.baden-wuerttemberg.de/de/sicherheit/rettungsdienst/notfallrettung/ <https://im.baden-wuerttemberg.de/de/sicherheit/rettungsdienst/notfallrettung/> \r\n\r\nNach § 30a RDG ist Rechtsaufsichtsbehörde über den Bereichsausschuss das Landratsamt oder das Bürgermeisteramt des Stadtkreises als untere Verwaltungsbehörde. Erstreckt sich der Rettungsdienstbereich über mehrere Landkreise oder Stadtkreise, ist das Regierungspräsidium oder die von ihm bestimmte Behörde Rechtsaufsichtsbehörde. Im Fall des Rettungsdienstbereichs Stadt Freiburg und Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald ist das Regierungspräsidium Freiburg Rechtsaufsichtsbehörde über den Bereichsausschuss. Zur abschließenden Klärung Ihres Anliegens regen wir an, sich nochmals an den Bereichsausschuss zu wenden. Parallel dazu haben wir das Regierungspräsidium Freiburg gebeten, den Bereichsausschuss über die Rechtsauffassung des Innenministeriums zum Umfang mit Anfragen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz zu informieren.\r\n\r\nZu Ihrer Frage zu den Krankentransporttarifen können wir Folgendes mitteilen:\r\n\r\nDer Rettungsdienst, einschließlich des Krankentransports, liegt in der Gesetzgebungskompetenz der Länder. In Baden-Württemberg erbringen die Leistungsträger den Rettungsdienst in eigener Verantwortung (sog. Selbstverwaltung). Sofern sie oder private Unternehmen im Bereich des Krankentransports tätig werden möchten, bedürfen sie zwar einer Genehmigung. Abgesehen davon herrscht in diesem Bereich aber freier Wettbewerb.\r\nDie Benutzungsentgelte für den Krankentransport werden nach § 28 Absatz 4 des Rettungsdienstgesetzes für den Rettungsdienstbereich zwischen den Kostenträgern (insbesondere Krankenkassen) und den einzelnen Leistungserbringern (Krankentransportunternehmen sowie Leistungsträger) vereinbart. Dabei besteht die Möglichkeit, mit den einzelnen Leistungserbringern unterschiedliche Benutzungsentgelte zu vereinbaren. Damit können wirtschaftlich ungünstige Bedingungen (beispielsweise Krankentransport in den Nachtstunden oder an Wochenenden) ausgeglichen werden (Abschnitt X. Ziffer 3. Rettungsdienstplan Baden-Württemberg 2014). Vor diesem Hintergrund ist zu erklären, dass innerhalb des Landes im Rahmen der rettungsdienstlichen Selbstverwaltung unterschiedliche Krankentransporttarife vereinbart sind und auch Abweichungen zur Tarifgestaltung in anderen Bundesländern bestehen.\r\n\r\nFreundliche Grüße",
"redacted_subject": [
[
false,
"AW: Bereichsausschüsse Rettungsdienst [#239220]"
]
],
"redacted_content": [
[
false,
"Az.: IM6-5461-397/4\r\n\r\n \r\nSehr "
],
[
true,
"Antragsteller/in"
],
[
false,
"\n\r\nvielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bitten, die späte Antwort zu entschuldigen. \r\n\r\nGerne gehen wir zunächst nochmals auf die Stellung der Bereichsausschüsse ein: Wie bereits dargestellt, sind die Bereichsausschüsse Organe der rettungsdienstlichen Selbstverwaltung (§ 5 Rettungsdienstgesetz (RDG)), die im vorgegebenen Rahmen in eigener Zuständigkeit entscheiden. Den Rahmen bilden insbesondere das Rettungsdienstgesetz und der Rettungsdienstplan des Landes. Beide Regelungen sind auf der Internetseite des Innenministeriums veröffentlicht: https://im.baden-wuerttemberg.de/de/sicherheit/rettungsdienst/notfallrettung/ <https://im.baden-wuerttemberg.de/de/sicherheit/rettungsdienst/notfallrettung/> \r\n\r\nNach § 30a RDG ist Rechtsaufsichtsbehörde über den Bereichsausschuss das Landratsamt oder das Bürgermeisteramt des Stadtkreises als untere Verwaltungsbehörde. Erstreckt sich der Rettungsdienstbereich über mehrere Landkreise oder Stadtkreise, ist das Regierungspräsidium oder die von ihm bestimmte Behörde Rechtsaufsichtsbehörde. Im Fall des Rettungsdienstbereichs Stadt Freiburg und Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald ist das Regierungspräsidium Freiburg Rechtsaufsichtsbehörde über den Bereichsausschuss. Zur abschließenden Klärung Ihres Anliegens regen wir an, sich nochmals an den Bereichsausschuss zu wenden. Parallel dazu haben wir das Regierungspräsidium Freiburg gebeten, den Bereichsausschuss über die Rechtsauffassung des Innenministeriums zum Umfang mit Anfragen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz zu informieren.\r\n\r\nZu Ihrer Frage zu den Krankentransporttarifen können wir Folgendes mitteilen:\r\n\r\nDer Rettungsdienst, einschließlich des Krankentransports, liegt in der Gesetzgebungskompetenz der Länder. In Baden-Württemberg erbringen die Leistungsträger den Rettungsdienst in eigener Verantwortung (sog. Selbstverwaltung). Sofern sie oder private Unternehmen im Bereich des Krankentransports tätig werden möchten, bedürfen sie zwar einer Genehmigung. Abgesehen davon herrscht in diesem Bereich aber freier Wettbewerb.\r\nDie Benutzungsentgelte für den Krankentransport werden nach § 28 Absatz 4 des Rettungsdienstgesetzes für den Rettungsdienstbereich zwischen den Kostenträgern (insbesondere Krankenkassen) und den einzelnen Leistungserbringern (Krankentransportunternehmen sowie Leistungsträger) vereinbart. Dabei besteht die Möglichkeit, mit den einzelnen Leistungserbringern unterschiedliche Benutzungsentgelte zu vereinbaren. Damit können wirtschaftlich ungünstige Bedingungen (beispielsweise Krankentransport in den Nachtstunden oder an Wochenenden) ausgeglichen werden (Abschnitt X. Ziffer 3. Rettungsdienstplan Baden-Württemberg 2014). Vor diesem Hintergrund ist zu erklären, dass innerhalb des Landes im Rahmen der rettungsdienstlichen Selbstverwaltung unterschiedliche Krankentransporttarife vereinbart sind und auch Abweichungen zur Tarifgestaltung in anderen Bundesländern bestehen.\r\n\r\nFreundliche Grüße"
]
],
"sender": "Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg",
"status_name": "Anfrage abgeschlossen",
"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
}