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    "subject": "IFG-Antrag Dr. Antragsteller/in vom 5. November 2021, #232414",
    "content": "Sehr Antragsteller/in\nzu Ihrem unten stehenden Antrag vom 5. November 2021 teile ich Ihnen Folgendes mit:\nZur Beantwortung Ihrer ersten Frage übersende ich Ihnen die beigefügte Übersicht.\nDie beantragten Informationen zu Ihren Fragen 2 bis 8, also eine Auflistung, in welchen Verfahren Vorbehaltsurteile, Endurteile, Versäumnisurteile oder Zwischenurteile ergingen und welche dieser Verfahren durch Klagerücknahme, Vergleich oder Endurteil abgeschlossen sind, sind im Bundesministerium für Gesundheit so weder in den jeweiligen Akten hinterlegt, noch werden die hierzu von Ihnen erbetenen Angaben gesondert erfasst. Aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich zwar ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Absatz 1 IFG, allerdings kein Anspruch auf die Erstellung von neuen Informationen. Herauszugeben sind amtliche Aufzeichnungen im Sinne des § 2 Nummer 1 IFG. Nicht vorhandene Aufzeichnungen müssen nicht generiert werden. Jeder Anspruch auf Informationszugang setzt voraus, dass die begehrten Informationen bei den in Anspruch genommenen Stellen tatsächlich vorhanden sind (BVerfG, Beschl. v. 20.6.2017 - 1 BvR 1978/13, ZD 2017, 476; BVerwG, Beschl. vom 27. 5. 2013 - 7 B 43/12, NJW 2013, 2538). Eine Behörde ist nicht verpflichtet, Informationen extra für den Antragsteller zu erschaffen, z.B. durch Auswertungen und Aufbereitung von vorhandenen Informationen (VG Berlin, Urt. v. 12.10.2009 - 2 A 20/08). Letzteres wäre in diesem Fall erforderlich.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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    "sender": "Bundesministerium für Gesundheit",
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    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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