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"subject": "AW: Abstellen der PKW im Parkverbot Sperberhorst am Schlaatz [#242433]",
"content": "Sehr geehrte Frau Schulz,\r\n\r\nvielen Dank für Ihre Hinweise zur Parksituation am Sperberhorst am Schlaatz. \r\n\r\nWir bitten Sie um Verständnis, dass kein Anspruch auf Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum besteht und auch weitere Entfernungen zu Abstellmöglichkeiten als zumutbar gelten. Ferner kann das Parken im öffentlichen Raum nur dort zugelassen werden, wo keine anderen Belange dieser Nutzung entgegenstehen. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Stadt, Parkflächen für Privatfahrzeuge bereitzustellen. Vielmehr obliegt es den Hauseigentümern bzw. Vermietern, ausreichend Stellplätze für Ihre Mieter am Wohnort zur Verfügung zu stellen. Das Nichtvorhandensein bzw. der Mangel an verfügbaren Abstellmöglichkeiten rechtfertigt keine Parkverstöße.\r\n\r\nGrundsätzlich bitten wir zu beachten, dass der öffentliche Straßenraum dem Gemeingebrauch unterliegt und von jedem im Rahmen der verkehrsüblichen Grenzen genutzt werden darf. Hierzu zählt auch die Nutzung durch Dienstfahrzeuge und Transporter. Die Einschränkung des Gemeingebrauchs, z.B. durch Bewohnerparkregelungen, darf nur unter besonderen verkehrsrechtlichen Voraussetzungen erfolgen. So ist die Einführung von Bewohnerparkbevorrechtigungen an einen erheblichen Anteil von gebietsfremden Parkern gebunden. Anders als beispielsweise in der Innenstadt, die aufgrund der hohen Geschäfts- und Arbeitsplatzdichte sowie aufgrund der hohen Dichte touristischer Ziele einen hohen Anteil an Besuchern aufweist, überwiegt im Wohngebiet am Schlaatz ganz deutlich die Wohnfunktion. Der Anteil gebietsfremder Parker, der durch eine Bewohnerparkregelung verdrängt werden könnte, fällt entsprechend gering aus. Somit fehlen die Wirkungsmöglichkeiten und die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bewohnerparkregelung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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