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"subject": "Vormundschaft durchs Jugendamt [#242055]",
"content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\n\nbezugnehmend auf Ihre Anfrage möchte ich Ihnen mitteilen, dass mir leider keine verlässlichen Daten über die Gesamtanzahl der Vormünder*innen in den Jugendämtern im Bereich des LVR vorliegen. Hinsichtlich des Personalschlüssels bestimmt der § 55 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII, dass ein in Vollzeit tätiger Vormund, der ausschließlich mit der Führung von Vormundschaften/Pflegschaften betraut ist, höchstens 50 Mündel betreuen darf. Hierbei handelt es sich um eine absolute Höchstgrenze. Im Leistungsprofil des Amtsvormundes ( https://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/service/arbeitshilfen/dokumente_94/jugend_mter_1/amtsvormundschaft/Qualitaetsstandards_fuer_Vormuender_20131201.pdf) wird ausgeführt, dass es sich damit um eine Fallzahlobergrenze handelt, deren Einhaltung durch die Personal- und Organisationsverantwortlichen und den Vormund zu beachten ist.\n\nIch hoffe, damit die Fragen beantwortet zu haben.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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