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    "content": "Sehr Antragsteller/in\n\r\nhiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage. Diese wird hier unter dem Aktenzeichen 39 VIG Big Boy Pizza, Rheinbach III bearbeitet. Dieses Aktenzeichen bitte ich im weiteren Schriftverkehr stets anzugeben.\r\n\r\nBedauerlicherweise muss ich Ihnen mitteilen, dass es zu deutlichen Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Antrags kommen wird. Aufgrund anhaltender Personalengpässe im Veterinäramt können leider nicht alle Aufgaben in den gebotenen Fristen erledigt werden. \r\nVerfahren in den Bereichen Tierschutz, Tierseuchenbekämpfung und Verbraucherschutz müssen bevorzugt bearbeitet werden, da es hier um die Gesunderhaltung von Menschen und Tieren geht. Zudem müssen vorrangig Erlaubnisse, Genehmigungen und Zulassungen für wirtschaftliche Betätigungen der Bürgerinnen und Bürger in den genannten Bereichen erteilt werden. \r\n\r\nIch werde versuchen Ihre Informationsersuchen nach IFG NRW, VIG o. ä. so zügig wie möglich zu bearbeiten. Dass es dabei zu evtl. Nichteinhaltung der gesetzlichen Fristen für Auskunftserteilungen gemäß § 5 Abs. 2 VIG kommt, kann bedauerlicherweise der Fall sein.\r\n\r\nDa ich den von Ihnen genannten Betrieb als Dritten im vorliegenden Verfahren zu beteiligen habe, verlängert sich die regelmäßige Auskunftsfrist auf zwei Monate gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Verbraucherinformationsgesetz (VIG).\r\n\r\nAus den o.g. Gründen ist es allerdings wahrscheinlich, dass ich auch die verlängerte Auskunftsfrist nicht werde einhalten können. Bitte sehen Sie deshalb von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Anfrage ab.\r\n\r\nAbschließend möchte ich Sie bereits jetzt darauf hinweisen, dass ich mir vorbehalte, Ihnen die beantragte Auskunft in Papierform auf dem Postweg zu übersenden.\r\n\r\n-----Ursprüngliche Nachricht-----\r\nVon: Antragsteller/in\nGesendet: Mittwoch, 30. März 2022 17:30\r\nAn: veterinaeramt <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\nBetreff: Kontrollbericht zu big boy pizza, Rheinbach [#245054]\r\n\r\nAntrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:\r\n\r\n1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:\r\nbig boy pizza\r\nLeberstraße 3\r\n<< Adresse entfernt >>\r\n\r\n2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.\r\n\r\nIch stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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